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Teilwertabschreibung auf Grund und Boden zulässig

Eine GmbH schrieb unter Berufung auf gesunkene Bodenrichtwerte des Gutachterauschusses ein gewerblich genutztes Grundstück auf den niedrigen Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung nicht an.

Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 27. Juli 2014, Aktenzeichen I B 188/13) bestätigte seine ständige Rechtsprechung, nach der Teilwertabschreibungen auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich sind. Es sei aus der Sicht zum Bilanzstichtag zu beurteilen, ob mehr Gründe für eine andauernde Wertminderung sprechen als dagegen.

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