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Übergangsregelungen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone sind ausgelaufen

Zum 31. Dezember 2014 sind einige Übergangsregelungen für Beschäftigungen in der sog. Gleitzone ausgelaufen. Soweit der Status einer nach den Übergangsregelungen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31. Dezember 2014 hinaus erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf.

Bereits zum 1. Januar 2013 hatte der Gesetzgeber die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von monatlich 400,00 Euro auf monatlich 450,00 Euro angehoben. Dementsprechend wurde auch die Verdienstgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von vormals 400,01 Euro bis 800,00 Euro auf 450,01 Euro bis 850,00 Euro angepasst.

Aufgrund der nun ausgelaufenen Übergangsregelungen bestand für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro verdient hatten, bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der alten Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450 Euro-Minijob) vorlagen, waren die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.

Ab dem 1. Januar 2015 ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status betroffener Arbeitnehmer, soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht. Aus der Beschäftigung in der Gleitzone wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 Euro-Minijob). Demnach entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450 Euro-Minijobs. Der Minijobber kann sich also auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31. Dezember 2014 hinaus erhalten bleiben soll, ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1. Januar 2015 auf über 450,00 Euro erhöht.

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