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Gewerblicher Grundstückshandel: Kein Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze durch ehegattenübergreifende Hinzurechnung eines Zählobjekts
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der sog. gewerbliche Grundstückshandel dadurch gekennzeichnet, dass der Veräußerer in nennenswertem Umfang Objekte kauft oder bebaut und sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang wieder veräußert. Es gilt die sog. Drei-Objekt-Grenze, wonach grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist, wenn bei mehr als drei Objekten bereits zum Zeitpunkt des Ankaufs oder ihrer Errichtung eine zumindest bedingte Wiederverkaufsabsicht bestand. Als enger zeitlicher Zusammenhang wird eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren zwischen dem Kauf oder der Errichtung und dem Verkauf angesehen. Abweichend von den vorgenannten Grundannahmen können wichtige Gesichtspunkte beim Verkauf von weniger als vier Objekten vorliegen, die für einen gewerblichen Grundstückhandel sprechen. Andererseits kann es jedoch auch bei einem Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze wichtige Gründe dafür geben, einen gewerblichen Grundstückshandel abzulehnen.
Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, dass die Grundstücksaktivitäten von Ehegatten im Regelfall nicht zusammenzurechnen sind. Etwas anders gilt für Fälle, in denen besondere Umstände vorliegen und die Ehegatten eine über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende, zusätzliche Wirtschaftsgemeinschaft begründen.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen
16 K 3501/12 E) über die Frage, ob eine zunächst im Wege der Schenkung unentgeltlich an die Ehefrau übertragene und später entgeltlich veräußerte Eigentumswohnung als Zählobjekt in die Drei-Objekt-Grenze des Ehegatten einzubeziehen ist.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof bestätigte das Gericht, dass Objekte, mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, grundsätzlich nicht einzubeziehen sind. Ein verschenktes viertes Objekt sei allerdings als Zählobjekt zu berücksichtigen, wenn vor der unentgeltlichen Veräußerung die (zumindest bedingte) Absicht bestand, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten. Ferner müsste das vierte Objekt auch dann einbezogen werden, wenn eine vorausgegangene unentgeltliche Übertragung des vierten Objekts auf den Ehepartner nur dazu dient, die Besteuerung des späteren Verkaufs der Wohnung als ein Geschäft des gewerblichen Grundstückshandels zu vermeiden.