

Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Umsatzbesteuerung von Lebensmittelspenden an die Tafeln
Nach einer Medieninfomation des sächsischen Staatsministeriums der Finanzen haben sich Bund und Länder auf eine Lösung der Problematik bei der Umsatzbesteuerung von Lebensmittelspenden verständigt: Bei einer kostenlosen Abgabe von Lebensmitteln an die Tafeln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit der Frischware, die aus mildtätigen Zwecken erfolgt, soll von einer Umsatzbesteuerung abgesehen werden. Die Belastung der Lebensmittelspenden mit Umsatzsteuer stellt eine unbillige Härte dar, da eine Vernichtung der Lebensmittel keine Umsatzbesteuerung zur Folge hätte. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist allerdings, dass keine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke ausgestellt wird.
Hintergrund: Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die kostenlose Abgabe von Lebensmitteln grundsätzlich einem Verkauf zum Selbstkostenpreis gleichgestellt und somit umsatzsteuerpflichtig (sog. unentgeltliche Wertabgabe). Die Steuerbelastung der Lebensmittelspenden war – da eine Vernichtung der Lebensmittel keine Umsatzsteuer ausgelöst hätte – in der Öffentlichkeit zunehmend auf Unverständnis gestoßen.