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Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
Mit Schreiben vom 2. Januar 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Berücksichtigung mehrerer neuer Urteile des Bundesfinanzhofs zu den Themen Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen sowie zur Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen zum Unternehmen, ausführlich Stellung genommen:
- Es wird ausgeführt, in welchen Fällen ein Zuordnungsgebot, -verbot oder -wahlrecht besteht:
- Wird eine Leistung ausschließlich für die unternehmerische Tätigkeit bezogen, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot).
- Auf der anderen Seite dürfen Leistungen, die ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen werden, nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (Zuordnungsverbot).
- Werden Leistungen sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen, besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot entsprechend der beabsichtigten Verwendung. Sonderregelungen wurden getroffen für einheitliche Gegenstände wie z. B. Gebäude,
- die teilweise für eine nichtwirtschaftliche Verwendung i. e. S. bezogen wurden: Hier wird es aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Gegenstand in vollem Umfang dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnet.
- die teilweise für eine unternehmensfremde Verwendung bezogen wurden: Hier gilt ein Zuordnungswahlrecht.
- die nicht zu mindestens 10,0 % unternehmerisch genutzt werden (unabhängig von der Art ihrer nichtunternehmerischen Verwendung): Hier gilt ein Zuordnungsverbot.
- Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung: Besteht ein Zuordnungswahlrecht bzw. wird von der o. g. Billigkeitsmaßnahme Gebrauch gemacht, ist darauf zu achten, dass die Zuordnungsentscheidung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres gegenüber dem zuständigen Finanzamt dokumentiert wird; diese Frist gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen eine Fristverlängerung für die Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung gewährt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine z. B. im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden.
- Außerdem enthält das BMF-Schreiben ausführliche und anhand von zahlreichen Beispielen verdeutlichte Ausführungen zu weiteren Themenkomplexen:
- Ermittlung der unternehmerischen Mindestnutzung
- Zuordnungsschlüssel
- Zuordnungsobjekt
- Prognosezeitraum
- Dokumentation der Zuordnungsentscheidung sowie Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung auf den Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung nach § 15a UStG.
Mit dem BMF-Schreiben wird außerdem auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.