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Umsatzsteuer: Sicherungseinbehalte

Besonders in der Baubranche ist es üblich, zur Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche sog. Sicherungseinbehalte einzubehalten: Der leistende Unternehmer erhält dabei für seine Leistung vorerst nur den um den Sicherungseinbehalt gekürzten Rechnungsbetrag. In seinem Urteil (Aktenzeichen: V‑R‑31/12) vom 24. Oktober 2013 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit möglich ist.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) beschränkt in seinem Schreiben vom 3. August 2015 die Möglichkeiten der Umsatzsteuerkorrektur explizit auf

  • vertraglich vereinbarte Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen,

  • deren Absicherung nachweislich nicht über eine Gestellung einer Bankbürgschaft möglich war

  • und die für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmt werden können.

Hinweise:

  • Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss der leistende Unternehmer bereits die Möglichkeit einer Bürgschaftsstellung für jeden abgeschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen. Für jeden einzelnen Vertrag muss insofern nachgewiesen werden, dass eine Gewährleistungsbürgschaft beantragt und abgelehnt wurde.

  • Außerdem sollte der leistende Unternehmer für die Behandlung der Sicherungseinbehalte ein separates Konto in seiner Buchhaltung anlegen. Die Höhe der korrigierten Umsatzsteuer ist entsprechend zu dokumentieren.

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