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Umsatzsteuer: Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Modernisierung des Geschäftsbetriebs
Umsätze die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen getätigt werden unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Für eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen ist entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen beziehungsweise sich zumindest hinreichend ähneln. Das Hessische Finanzgericht sieht es in seinem Urteil vom 12. November 2014 (Aktenzeichen: 6 K 2574/11) in diesem Zusammenhang als nicht schädlich für eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung an, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb nach seinen Bedürfnissen ändert oder Modernisierungen vornimmt.
Im Urteilsfall war eine vom Veräußerer vollständig vermietete Immobilie vom Erwerber nur zur Hälfte der vermietbaren Flächen weiter vermietet worden. Die andere Hälfte des Objekts nutzte der Erwerber zu eigenunternehmerischen Zwecken. Das Finanzgericht verneinte in diesem speziellen Fall die „Unternehmensidentität“ und versagte die Umsatzsteuerfreiheit der Geschäftsveräußerung.
Eine abschließende Entscheidung von Seiten des Bundesfinanzhofs steht noch aus.