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Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für an Gesellschafter Geschäftsführer überlassenen Firmenwagen

Wird dem Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH ein Firmenwagen unentgeltlich auch für Privatfahrten überlassen und kein Fahrtenbuch geführt, muss er den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugnutzung nach der sog. 1 % Methode versteuern. Auf Ebene der Gesellschaft ist die Überlassung des Fahrzeugs zudem umsatzsteuerpflichtig. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Fahrzeugnutzung ein Entgelt für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers darstellt, also eine Überlassung aufgrund des Arbeitsverhältnisses vorliegt, oder ob die Voraussetzungen für eine sog. unentgeltliche Wertabgabe gegeben sind, wie es beispielsweise bei der Überlassung des Firmenwagens aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses der Fall ist.

In einem Urteil vom 5. Juni 2014 (Aktenzeichen XI R 2/12) hat der Bundesfinanzhof zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage Stellung genommen und bestätigt, dass die Bemessungsgrundlage in beiden vorgenannten Fällen entsprechend den von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelungen geschätzt werden kann.

Bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist zunächst zu prüfen, aus welchem Grund der Firmenwagen überlassen wird. Wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, ergeben sich hieraus unterschiedliche Berechnungsschemata für die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen.

1. Beispiel: Überlassung aufgrund des Arbeitsverhältnisses

Brutto-Listenpreis

30.000,00 Euro

12 % hiervon als Bemessungsgrundlage brutto

3.600,00 Euro

umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage netto

3.025,21 Euro

19 % Umsatzsteuer

574,78 Euro

 

 

2. Beispiel: Überlassung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses

Brutto-Listenpreis

30.000,00 Euro

12 % hiervon

3.600,00 Euro

20 % Abzug für nicht vorsteuerbehaftete Kosten

-720,00 Euro

verbleiben netto

2.880,00 Euro

19 % Umsatzsteuer hiervon

547,20 Euro

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