Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung: Das ändert sich ab 2025

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung wurde mit Jahressteuergesetz 2024 infolge neuer EU-Vorgaben ab dem 1. Januar 2025 neu gefasst. Im Folgenden möchten wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammenfassen. 

Umsatzgrenze 

Wenn Ihr Gesamtumsatz  

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und 
  • im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet.  

Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.  

Unterjähriges Überschreiten der Umsatzgrenze führt zur Regelbesteuerung 

Neu ist auch, dass keine Prognose über den voraussichtlichen Umsatz eines Jahres für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung mehr erforderlich ist. Dies ist für die Praxis besonders einschneidend, da es nun auf das tatsächliche Überschreiten des oberen Grenzwertes ankommt. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet.  

Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt. Deshalb ist es sehr wichtig, die Umsatzentwicklung monatlich im Blick zu behalten. Denn sobald der Umsatz von 100.000 Euro überschritten wird, dürfen die Kleinunternehmer nicht versäumen, diesen Umsatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen und eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Die vorherigen nach der Kleinunternehmerregelung steuerbefreiten Umsätze bleiben dagegen steuerfrei. 

Neue Frist für Verzicht 

Bisher konnten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Neufassung sieht vor, dass der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden kann.  

Weniger Rechnungsvorgaben und keine Verpflichtung einer E-Rechnung 

Unternehmer, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, sind als Kleinunternehmer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) auszustellen. In der Rechnung dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und müssen auf die Steuerfreiheit nach § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz hinweisen. 

Es besteht keine Verpflichtung, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings müssen auch Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmern zu empfangen. Hierfür genügt ein E-Mail-Postfach. Zur Visualisierung von xml-Rechnungen wird zusätzlich eine geeignete Software eine benötigt. 

Rechtsunsicherheit bei E-Rechnungen in der Praxis - Klarstellung offen 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legte am 18. März 2025 die Verwaltungsauffassung zu den Sonderregelungen für Kleinunternehmer vor. Dabei ging das BMF auch auf das eingeräumte Wahlrecht für Kleinunternehmern bei der Ausstellung von E-Rechnungen ein. Mit dieser aktuellen Verwaltungsauffassung sorgt das BMF jedoch in der Praxis für Unsicherheiten. Darin macht es die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer wieder von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Das, obwohl das Zustimmungserfordernis für die für E-Rechnungen mit Wirkung zum 01.01.2025 abgeschafft wurde und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten ist. 

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. fordert in seiner Stellungnahme das BMF zur Klarstellung auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen.  

Wir behalten für Sie die Entwicklung im Blick und informieren Sie gerne, wenn es dazu Neuigkeiten gibt. 

Grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärungen sowie Ausnahmefälle 

Als Kleinunternehmer erzielen Sie grundsätzlich umsatzsteuerfreie Umsätze und müssen im Regelfall keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Demzufolge müssen Sie In der Regel auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen einreichen. Bei Ausnahmefällen ist die Abgabe jedoch erforderlich, wenn Sie folgendes schulden: 

  • die Einfuhrumsatzsteuer 
  • die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger 
  • die Umsatzsteuer als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft 
  • die Umsatzsteuer als Fahrzeuglieferer 
  • wenn Sie vom Finanzamt zur Erklärungsabgabe aufgefordert werden 

 

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