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Umsatzsteuerliche Organschaft: Kann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein?

Das Finanzgericht München (Urteil vom 13.03.2013, 3 K 235/10) hat entschieden, dass auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Nach dem Gesetzeswortlaut des Umsatzsteuergesetzes ist dies jedoch nur für juristische Personen möglich.

Im entschiedenen Fall war streitig, ob die von zwei GmbH & Co. KGs (an denen keine natürlichen Personen beteiligt waren) und GmbHs in einem Gesellschaftsverbund untereinander erbrachten Leistungen nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze darstellen. Das zuständige Finanzamt verneinte dies, wogegen sich die Klage wandte und auch Erfolg hatte.

In seiner Begründung stellt das Finanzgericht München fest, dass es dem Grundsatz der Rechtsformneutralität widerspricht, die Wirkungen der Organschaft auf juristische Personen als Organgesellschaft zu beschränken. Zumindest im Fall von GmbH & Co. KGs, an denen keine natürlichen Personen beteiligt sind, liegen die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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