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Umsatzsteuerliche Ortsverlagerung bei elektronischen Dienstleistungen an den Wohnsitz des priv. Endabnehmers in der EU
Zum 1. Januar 2015 werden sich erhebliche umsatzsteuerliche Änderungen für Unternehmen ergeben, welche elektronische Dienstleistungen an private Endabnehmer in der EU erbringen. Zu diesen elektronischen Dienstleistungen gehört z. B. die elektronische Bereitstellung von Software samt Updates, Bildern, Texten, Datenbanken, Musik, Filmen, Spielen oder Internet-Service-Paketen (z. B. Nachrichten, Spielforen, Zugang zu Chatlines etc.). Von der Änderung betroffen ist somit eine Vielzahl auch kleiner oder mittelständischer Unternehmen.
Bisher galt als Ort solcher Leistungen der Ort, an dem das Unternehmen die Dienstleistung erbringt. Bis zum 1. Januar 2015 muss der deutsche Gesetzgeber allerdings die Änderung einer EU-Richtlinie umsetzen, wonach der Leistungsort u. a. für elektronische Leistungen an Privatpersonen dort ist, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Künftig müsste sich der Unternehmer folglich in all den EU-Mitgliedsstaaten, in denen seine privaten Endabnehmer ansässig sind, umsatzsteuerlich registrieren lassen und lokale Umsatzsteuererklärungen abgeben. Dies soll allerdings durch das sog. “Mini-One-Stop-Shop (MOSS)“-Verfahren verhindert werden: Hierbei handelt es sich um ein freiwilliges Besteuerungsverfahren, welches es den Unternehmen ermöglicht, die o. g. Umsätze vierteljährlich elektronisch bei einer nationalen Behörde zu erklären; die für einzelne EU-Mitgliedsstaaten ermittelten Steuerbeträge können dann zusammengefasst abgeführt werden und die zuständige Behörde übernimmt die Verteilung an die jeweiligen Staaten.
Hinweis: Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen an private Endabnehmer erbringen, sollten sich frühzeitig auf die anstehende Änderung vorbereiten und ihre internen Prozesse (v. a. auch die IT-Prozesse) entsprechend anpassen. Dabei bietet sich eine Vorgehensweise in folgenden Schritten an:
- In einem ersten Schritt sollte die elektronischen Dienstleistungen von etwaigen anderen Leistungen des Unternehmens separiert werden.
- Danach sollte im zweiten Schritt unterschieden werden, ob die abgegrenzten elektronischen Dienstleistungen an Unternehmer bzw. an private Endverbraucher erbracht werden.
- In einem dritten Schritt ist dann zu klären, wo die privaten Leistungsempfänger der elektronischen Dienstleistung ansässig sind: Hiervon abhängig ist zum einen – da sich in den einzelnen EU-Ländern die Umsatzsteuersätze unterscheiden – die Höhe der Umsatzsteuer, zum anderen aber auch, nach welchen Vorschriften sich die Ausstellung der Rechnungen richten muss.
- Im vierten und letzten Schritt ist zu entscheiden, ob der Unternehmer am MOSS-Verfahren (s. o.) teilnehmen möchte. Dies wird insbesondere davon abhängen, in wie vielen verschiedenen EU-Staaten die privaten Endabnehmer des Unternehmers ansässig sind und in welchen dieser EU-Staaten der Unternehmer schon umsatzsteuerlich registriert ist und Umsatzsteuererklärungen abgibt. Sofern sich der Unternehmer für eine Teilnahme am MOSS-Verfahren entscheidet, muss er sich hierfür bis zum Jahresende registrieren lassen. Derzeit ist geplant, dass eine Registrierung bereits ab Oktober 2014 möglich sein soll.