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Abgrenzung zwischen Veräußerung und Schenkung bei der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zwischen nahestehenden Personen

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf stritten die Beteiligten über die ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an GmbHs unter Angehörigen (im Urteilsfall Geschwister) als Veräußerungsvorgang nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG oder als Schenkung. Mit Urteil vom 19. März 2015 (Aktenzeichen 8 K 1885/13) hat das Finanzgericht Düsseldorf wie folgt entschieden.

  • Wird wegen Wertlosigkeit der Anteile kein Entgelt vereinbart, ist von einer Veräußerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und nicht von einer Schenkung auszugehen, wenn nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens und der Vorstellungen der Vertragspartner feststeht, dass die übertragenen Anteile tatsächlich wertlos sind. Bei einer Veräußerung der Anteile sind evtl. Veräußerungsverluste bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen.
  • Dagegen liegt eine Schenkung vor, wenn für die Übertragung von Anteilen kein Entgelt zu entrichten ist, Geschwister die Vertragspartner sind und diese den Anteilen dennoch subjektiv einen Wert beimessen. Der Wert kann z. B. in der Verwertung des durch die Anteile verkörperten Vermögens oder in einer Realisierung laufender entnahmefähiger Erträge bestehen.

Die Entscheidung wurde zur Revision zugelassen, da es das Gericht angesichts der bei Anteilsübertragungen unter nahen Angehörigen maßgeblich auch an innere Tatsachen anknüpfenden Abgrenzung zwischen Veräußerung und Schenkung für geboten hält, die Klärung der Streitfrage durch den Bundesfinanzhof zu ermöglichen. Das Verfahren ist derzeit noch anhängig (Aktenzeichen IX R 23/15).

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