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Verdeckte Gewinnausschüttung bei ersparten Aufwendungen

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem Dritten nicht zugestanden hätte.

Eine vGA kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter durch das Handeln der Gesellschaft eigenen Aufwand erspart (z.B. durch Verzicht auf fremdübliche Gegenleistung oder Vertragsbruch ohne Tragen damit einhergehender Risiken durch den Gesellschafter).

Sachverhalt

Im konkreten BFH-Fall stoppte eine inländische GmbH auf Weisung der US-Muttergesellschaft die Ausführung von Aufträgen in Venezuela aufgrund eines US-Wirtschaftsembargos.

Die inländische GmbH hatte die hieraus resultierenden Schadensersatzforderungen als Rückstellung zu passivieren und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten zu tragen.

Das Finanzamt sah in der Zahlung der Verfahrenskosten und der Bildung der Rückstellung eine vGA, da die Auftragsstornierung im Interesse der Konzernmutter erfolgt sei.

Das FG Schleswig-Holstein (Urteil v. 17. Dezember 2020, 1 K 16/19) verneinte eine vGA, da die Aufwendungen aufgrund eigener rechtlicher Verpflichtungen der GmbH zu erfolgen hatten.

Mit Urteil v. 22. Mai 2024 (I R 2/21) stimmte der BFH dem Finanzgericht insoweit zu, als zwar richtigerweise eine eigene rechtliche Verpflichtung der GmbH vorlag. Nach Ansicht des BFH besteht die Vorteilseignung vielmehr aus der sich ergebenden Aufwandsersparnis der Konzernmutter.

Die Konzernmutter hätte der GmbH eine fremdübliche Gegenleistung in Gestalt des mit der Vertragsstornierung verbundenen Schadensrisikos und eines angemessenen Gewinnausgleichs erbringen müssen. Gleichzeitig hätte die GmbH einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber der Muttergesellschaft vereinbaren müssen.

Die sich hieraus ergebende vGA hätte in dem Jahr, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, bilanziert werden müssen, d.h. im Jahr der Rückstellungsbildung bzw. der Zahlung der Verfahrenskosten.

Fazit

Der BFH wies den Sachverhalt an das Finanzgericht zur Prüfung zurück, da im konkreten Fall eine Ausnahme vom vGA-Grundsatz bestehen kann. Sofern bereits das US-Embargo den Stopp der Auftragsausführung notwendig gemacht hat, wäre eine vGA zu verneinen, weil in diesem Fall keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern eine Verpflichtung aus dem Embargo selbst bestanden hätte.

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