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Verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Anteilseignerstellung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), also die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste unangemessene Zuwendung an den Gesellschafter, darf den steuerlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Gesellschafter im Rahmen einer vGA kann allerdings nur sein, wer zivilrechtlicher Inhaber (tatsächliche Herrschaft) oder wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist. Eine Gesellschafterstellung in diesem Sinne ist daher nicht gegeben, wenn ein Steuerzahler an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft ist. Zieht in dieser Konstellation der Steuerzahler aus einer Vermögensverlagerung der Kapitalgesellschaft den Nutzen, ist eine vGA an die vermögensverwaltende Personengesellschaft in Betracht zu ziehen, weil der Steuerzahler durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft eine nahestehende Person ist.

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