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Verfahrensrecht: Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!
Eine neue Verwaltungsrichtlinie für Finanzämter sieht vor, dass künftig verspätete Steueranmeldungen (z. B. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen) sofort an die Straf- und Bußgeldstelle geleitet werden.
Zwar stellte schon in der Vergangenheit die verspätete Abgabe einer Steueranmeldung mit dem Zweck, die aus der Anmeldung resultierende Zahlung zu verzögern, eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Allerdings ist eine verspätete Abgabe von Steueranmeldungen in der Regel auf Krankheit, fehlende Unterlagen oder Vergessen zurückzuführen, so dass die Verwaltung bisher ausdrücklich auf die Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle verzichtet hatte.
Hinweis: Es bleibt zwar zu hoffen, dass die Finanzverwaltung in kleineren Fällen mit Augenmaß vorgeht, allerdings sollten Steuerpflichtige in Zukunft darauf achten, ihre Steueranmeldungen fristgerecht abzugeben.