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Verkauf einer Immobilie unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist
Der Verkauf von Grundstücken im Privatvermögen stellt innerhalb einer zehnjährigen Veräußerungsfrist (Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf) ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Ein privates Veräußerungsgeschäft kann laut Urteil vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 10. Februar 2015, Aktenzeichen IX-R-23/13) allerdings auch dann vorliegen, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Veräußerung durch eine aufschiebende Bedingung außerhalb der Zehnjahresfrist liegt, jedoch die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben werden.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Grundstückseigentümer seine Immobilie im März 1998 erworben und mit Vertrag vom 30.1.2008, also innerhalb der Zehnjahresfrist, wieder veräußert. Die Wirksamkeit des Vertrags war allerdings vom Vorliegen einer behördlichen Bescheinigung abhängig. Diese Bescheinigung wurde erst im Dezember 2008, also nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass sich die Zehnjahresfrist grundsätzlich nach dem obligatorischen Rechtsgeschäft richtet (Datum des Vertragsabschlusses). Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist mit seiner Vornahme vollendet und damit auch steuerlich bindend. Nur eine Vereinbarung, die die beiderseitige Bindung der Vertragsparteien verhindert, kann ein Aufschieben der Zehnjahresfrist bewirken. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter später genehmigt werden muss.