

Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Verrechnungspreisdokumentation ist unionsrechtskonform
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.04.2013, I R 45/11) hat entschieden, dass die Pflicht zu einer sog. Verrechnungspreisdokumentation im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Nach der Abgabenordnung sowie der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist der Steuerpflichtige bei bestimmten grenzüberschreitenden Vorgängen verpflichtet, Aufzeichnungen über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen zu führen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen.
Als Sanktionen bei einer unvollständigen oder nicht vorhandenen Dokumentation sind eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zum Nachteil des Steuerpflichtigen sowie ggfs. einen „Strafzuschlag“ zur festgesetzten Steuer von mind. EUR 5.000 und bei verspäteter Vorlage der Aufzeichnungen sogar von bis zu EUR 1 Mio. vorgesehen.
In seinem Urteil stellt der Bundesfinanzhof klar, dass es zwar durch diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Sachverhalten kommt, da die Dokumentationspflichten nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug bestehen. Dennoch sieht das Gericht hierin keinen Verstoß gegen EU-Recht, da der Eingriff in die Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes aufgrund der Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt und – da ohne eine Verrechnungspreisdokumentation eine effektive Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei – auch verhältnismäßig sei.
Offen lässt der Bundesfinanzhof jedoch, ob einzelne Vorschriften zur Dokumentationstiefe in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung nicht doch über das Erforderliche hinausgehen. Diese lasse sich erst im Klageverfahren gegen einen Steuerbescheid oder gegen einen „Strafzuschlag“ klären.