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Voller Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten auch für Selbständige
Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 22.03.2013, 4 K 4834/10 E) hat selbständige Unternehmer in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Arbeitnehmern gleichgestellt. Die den Betriebsausgabenabzug einschränkende sog. Entfernungspauschale ist nach Ansicht des Gerichtes auf maximal einen Tätigkeitsort beschränkt.
Im entschiedenen Fall nutzte eine Steuerpflichtige ihren Privatwagen für Fahrten zu insgesamt sechs verschiedenen Schulen und Kindergärten, an denen sie etwa einmal wöchentlich im Auftrag einer städtischen Musikschule nebenberuflich Musikkurse bzw. Musik-AGs gab. Hierfür machte sie EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend. Das zuständige Finanzamt wandte hingegen die sog. Entfernungspauschale an und erkannte daher lediglich die Hälfte dieser Kosten an, da es sich nach Ansicht des Finanzamts um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten handelte.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage der Steuerpflichtigen gegen die Anwendung der Entfernungspauschale recht und ließ den vollen Betriebsausgabenabzug zu. In den Gründen führt das Gericht aus, dass es sich bei den von der Klägerin besuchten Einrichtungen nicht um Betriebsstätten im Sinne der sog. Entfernungspauschale handelt und daher diese nicht greift. Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs auf die Entfernungspauschale sei nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer auf immer gleiche Wege derart einstellen könne, dass er Fahrgemeinschaften bilden oder andere Anpassungen seiner Wohn- oder Verkehrssituation vornehmen könne. Das Gericht verweist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der für Arbeitnehmer auch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte zulässt. Im vorliegenden Fall hatte keine der von der Klägerin besuchten Einrichtungen derart zentrale Bedeutung, als dass diese als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden könnte.
Hinweis: Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.