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Vorsteuerabzug aus Baukosten eines gemischt genutzten Gebäudes: Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Allein aus dem Umstand, dass ein Unternehmer nachgewiesenermaßen beabsichtigt, ein gemischt genutztes Gebäude teilweise zu vermieten, ergibt sich noch nicht, dass er das Gebäude teilweise seinem Unternehmensvermögen zuordnet. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom
18. Juli 2014 (Aktenzeichen XI B 37/14).

Hinweis: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2014 (Aktenzeichen V R 27/12) ist die Erklärung über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt gegenüber abzugeben.

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