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Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.5.2012, 5 K 5264/09) über den Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft entschieden, welche selbst kein operatives Geschäft betreibt, sondern lediglich Verwaltungsleistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften erbringt. Strittig war der Vorsteuerabzug aus Kosten für Kapitalbeschaffungsmaßnahmen. Das Finanzamt hielt die Vorsteuer für nicht abziehbar, da die Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit eigenen steuerpflichtigen Leistungen der Gesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften stünden.

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Holding, dass ein Vorsteuerabzug möglich sei. Da die Holdinggesellschaft entgeltliche Leistungen in Form von administrativen Tätigkeiten an ihre Tochtergesellschaft erbringe, sei sie selbst unternehmerisch tätig. Bei den Aufwendungen für Kapitalbeschaffung handele es sich um Allgemeinkosten, die in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit stünden.

Die Finanzverwaltung hat beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (Aktenzeichen V 73/12).

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