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Vorsteuerabzugsberechtigung einer Einzelperson besteht schon vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30. Januar 2015 (Aktenzeichen 1 K 1523/14) entschieden, dass bei Absicht zur Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter bereits ein Vorsteuerabzug aus den Gründungskosten zusteht. Allerdings muss erkennbar die Absicht bestanden haben, mit der Ein-Mann-Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen.

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger eine Ein-Mann Kapitalgesellschaft gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen. Nach Absage der Begleitung der Finanzierung durch eine Bank wurden die Bemühungen eingestellt. Jedoch waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt Aufwendungen für diverse Beratungsleistungen Dritter entstanden, aus denen er den Vorsteuerabzug geltend machte.

Laut Finanzgericht Düsseldorf stehen dem Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt wurden, dem Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht entgegen. Selbst wenn es tatsächlich nicht zur Gründung der Ein-Mann-Kapitalgesellschaft gekommen ist, besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nie vorhatte, als natürliche Person selbst besteuerte Umsätze auszuführen.

Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen V R 8/15) zur Fortbildung des Rechts anhängig, da die vorgelegte Rechtsfrage höchstrichterlich bisher noch ungeklärt ist.

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