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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Mit Beschluss vom 22.7.2010 hatte der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden, die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis erfolgt, mit dem Unionsrecht (welches gem. der Sechsten EG-Richtlinie die Anwendung eines Umsatzschlüssels vorsieht) vereinbar ist.
Der EuGH entschied nun mit Urteil vom 8.11.2012, dass auch ein von den EG-Richtlinien abweichender Aufteilungsschlüssel (und damit auch der deutsche Flächenschlüssel) angewendet werden kann, wenn dies zu einer präziseren Aufteilung der Vorsteuer führt.
Der BFH muss nun klären, inwieweit das deutsche Umsatzsteuergesetz diese Voraussetzung erfüllt.