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Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungsnebenkosten

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach dem Grunderwerbsteuergesetz als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, welches Grunderwerbsteuer bei der Personengesellschaft auslöst.

Ob die Grunderwerbsteuer, als Anschaffungsnebenkosten "auf die Beteiligung" anzusehen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Die Finanzverwaltung bejaht dies, während sich die herrschende Meinung in der Literatur für eine Behandlung als sofort abziehbaren Aufwand ausspricht.

Der Bundesfinanzhof folgt mit seinem Urteil vom 2. September 2014 (Aktenzeichen IX-R-50/13) der Literaturmeinung mit folgenden Erwägungen:

Gegenstand der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist nicht die geänderte Sachherrschaft in der Person des einzelnen Neugesellschafters oder auch mehrerer Neugesellschafter, sondern die geänderte Zuordnung der Gesellschaftsgrundstücke auf der Gesellschaftsebene.

Das Gesetz fingiert mit Hilfe des Ersatztatbestands des Wechsels im Gesellschafterbestand einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang. Die Fiktion des Grundstücksübergangs gilt nur im Rahmen der Grunderwerbsteuer, während zivilrechtlich die Identität der grundbesitzenden Personengesellschaft unberührt bleibt.

Auf der Ebene der Personengesellschaft als grundbesitzende Gesamthand liegt daher ertragsteuerlich keine "Anschaffung" des Grundbesitzes vor. Der Grundbesitz befindet sich nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Personengesellschaft. Die Verfügungsmacht über den Grundbesitz ist weder rechtlich noch wirtschaftlich Gegenstand der Erwerbsvorgänge in Bezug auf die Kommanditanteile. Der grunderwerbsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand findet im Ertragsteuerrecht keine Entsprechung.

Das Urteil wurde durch das Bundesministerium für Fianzen am 9. März 2015 für allgemein anwendbar erklärt.

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