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Werbungskosten bei Abgeltungsteuer in Ausnahmefällen möglich

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 können bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen lediglich Werbungskosten in Höhe von EUR 801, bei zusammenveranlagten Ehegatten EUR 1.602 abgezogen werden (sog. Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist dagegen ausgeschlossen.

Im aktuell vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall war eine inzwischen verstorbene Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie Werbungskosten geltend, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

In seinem Urteil gab das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 17.12.2012, 9 K 1637/10) der Klägerin recht. Zwar sei im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist dieses absolute Abzugsverbot aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssten daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden.

Ausdrücklich nicht entschieden hat das Finanzgericht die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

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