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Wesentlichkeitsgrenze für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfen
Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war. Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 war eine sog. wesentliche Beteiligung ab 10 %, davor eine ab 25 % Voraussetzung für die entsprechende Besteuerung.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger im Jahr 1999 zu 9,22 %, in den Jahren zuvor bis zu 13,52 % an einer AG beteiligt. Im Dezember 1999 veräußerte er seine Beteiligung an der AG. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht erfassten Wertsteigerungen ab dem 31. März 1999 bis zur Veräußerung. Mit seiner Klage wandte der Steuerpflichtige ein, dass er zu keinem Zeitpunkt die Wesentlichkeitsschwelle nach der jeweils gültigen Gesetzesfassung überschritten habe.
In seinem Urteil gab der Bundesfinanzhof (Urteil vom 11.12.2012, IX R 7/12) dem Kläger recht, dass der Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen auszulegen sei: Der Kläger war vor 1999 mit höchstens 13,52 % nicht mehr als 25 % und ab 1999 mit 9,22 % nicht zu mindestens 10 % und damit nie wesentlich an der AG beteiligt gewesen. Die Veräußerung war insofern nicht zu besteuern.
Hinweis: Lt. Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs ist die im Urteil vorgenommene Auslegung des
§ 17 EStG a. F. nicht auf die geltende Rechtslage zu § 17 Abs. 1 EStG übertragbar.