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Wesentlichkeitsgrenze verfassungsgemäß

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterliegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, sofern innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung eine sog. wesentliche Beteiligung bestand. Diese Wesentlichkeitsgrenze wurde in der Vergangenheit mehrfach abgesenkt, zuletzt durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 von vormals 10 % auf nunmehr 1 %.

Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 24.10.2012 (IX R 36/11) bestätigt, dass die 1%-Grenze verfassungsgemäß ist.

Im Streitfall war der Kläger bis zur Anteilsveräußerung im August 2003 zu mehr als 1%, aber zu weniger als 10% an einer in 1993 errichteten Kapitalgesellschaft beteiligt. Den sich im August 2003 ergebenden Veräußerungsgewinn hatte das Finanzamt unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens zuerst ganz, im später ergangenen Änderungsbescheid jedoch nur noch insoweit erfasst, dass die Wertsteigerungen, die auf den Zeitraum bis zur Verkündigung des Steuersenkungsgesetzes (26. Oktober 2000) entfielen, nicht mehr besteuert wurden.

Die Klage gegen diese Erfassung des Veräußerungsgewinns blieb erfolglos: Der BFH bestätigte, dass die 1%-Grenze verfassungsgemäß sei und auch die Erfassung von Wertsteigerungen von der Verkündigung bis zum Inkrafttreten der 1%-Grenze nicht zu beanstanden wäre.

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