Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Zuzahlungen über den Privatnutzungswert hinaus für die Überlassung eines Firmenfahrzeugs sind Werbungskosten

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Oftmals tätigt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Fahrzeugs Zuzahlungen, sog. Nutzungsentgelte. Nutzungsentgelte sind sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der sog. 1%-Methode zu berücksichtigen. Durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts mindert sich der Nutzungswert und somit den geldewerten Vorteil des Arbeitnehmers (vgl. BMF-Schreiben vom 19. April 2013, Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/11/10004).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg fällte vor diesem Hintergrund ein für Arbeitnehmer äußerst günstiges Urteil (Urteil vom 25. Februar 2014, Aktenzeichen 5-K-284/13):

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Gemäß Firmenwagenregelung durfte das Auto sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Der Kläger war zur Entrichtung eines monatlichen Eigenanteils verpflichtet.

Der Arbeitgeber unterwarf im Rahmen des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil abzüglich der Zuzahlungen nach der 1%-Methode. Der Kläger ermittelte bei der Veranlagung den geldwerten Vorteil aufgrund eines Fahrtenbuchs. Da die Zuzahlungen den ermittelten Nutzungsvorteil überstiegen, wollte der Kläger diesen „negativen Nutzungsvorteil“ als Werbungskosten berücksichtigen. Das Finanzamt reduzierte den geldwerten Vorteil dagegen auf 0 Euro.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und gewährte diesem den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht sieht in den Aufwendungen für das Nutzungsentgelt Werbungskosten, da sie als beruflich veranlasst anzusehen sind. Die überschießenden Zuzahlungen stellen auch keine Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 S. 2 EStG dar.

Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Aktenzeichen VI R 24/14).

KARRIERE
Scroll down Scroll down