Bilanzierung von Vorabausschüttungen einer GmbH bei der Gesellschaft und beim Gesellschafter

Grundsätzlich beschließen die Gesellschafter einer GmbH erst nach Feststellung des Jahresabschlusses über die Verwendung des Jahresüberschusses. In der Praxis wird – insbesondere zur Liquiditätssteuerung – jedoch oftmals bereits vor diesem Zeitpunkt im Rahmen einer Vorabausschüttung über den Jahresüberschuss verfügt. Im Folgenden wird näher auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Vorabausschüttung sowie deren Bilanzierung bei der ausschüttenden GmbH und deren Gesellschafter eingegangen.

I. Rechtliche Voraussetzungen

Die Möglichkeit einer Vorabausschüttung ist von § 29 GmbHG zwar nicht explizit vorgesehen; ein Verbot besteht allerdings ebenfalls nicht. Demnach kann eine Vorabausschüttung nach herrschender Meinung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit der auch sonst für einen Gewinnverwendungsbeschluss erforderlichen Mehrheit herbeigeführt werden. Bis zur Feststellung des Jahresabschlusses der ausschüttenden Gesellschaft steht der Vorabausschüttungsbeschluss unter der auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) eines nicht ausreichend hohen Jahresüberschusses.

II. Bilanzierung auf Ebene der ausschüttenden GmbH

a) Grundfall: ordnungsmäßige Vorabausschüttung

Bei Beschlussfassung über die Vorabausschüttung vor dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres, ist diese bilanziell im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung erfolgt durch Erhöhung der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und Gegenbuchung auf einem Konto das der Überleitung vom Jahresüberschuss zum Bilanzgewinn zuzuordnen ist. In der Bilanz wird folglich der Bilanzgewinn nach Berücksichtigung der Vorabausschüttung gezeigt.

b) Vorabausschüttung nach dem Bilanzstichtag

Auch bei Ausschüttungen, die nach dem Abschlussstichtag aber vor dem Ende der Aufstellung des Jahresabschlusses vorgenommen werden handelt es sich nach herrschender Meinung noch um Vorabausschüttungen.

Aus Sicht der ausschüttenden GmbH wird dies jedoch als wertbegründender Vorgang angesehen, der nicht im Jahresabschluss des Vorjahres berücksichtigt werden darf. Im neuen Geschäftsjahr wird schließlich zu Lasten des Gewinnvortrags aus dem Vorjahr die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erhöht. Der Beschluss über die Vorabausschüttung ist nach § 285 Nr. 34 HGB im Anhang offenzulegen.

Alternativ besteht jedoch auch die Möglichkeit die Bilanz unter teilweiser oder vollständiger Ergebnisverwendung aufzustellen.

c) Vorabausschüttung bei zu geringem Jahresüberschuss

Stellt sich im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses heraus, dass der tatsächliche Jahresüberschuss die beschlossene Vorabausschüttung nicht deckt, so entsteht mit Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses ein Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter. Bilanziell führt dies spätestens im folgenden Geschäftsjahr zur Aktivierung einer Rückzahlungsforderung.

III. Bilanzierung auf Ebene des Gesellschafters

a) Grundfall: ordnungsmäßige Vorabausschüttung

Wird der Jahresabschluss der GmbH im Wertaufhellungszeitraum des Jahresabschlusses des Gesellschafters festgestellt und weist dieser einen ausreichenden Jahresüberschuss aus, so erfolgt eine erfolgswirksame Erfassung unter dem Posten Beteiligungsertrag. Kommt es trotz ausreichenden Jahresüberschusses nicht zu einer Feststellung des Jahresabschlusses der ausschüttenden GmbH im Wertaufhellungszeitraum des Gesellschafters, ist keine erfolgswirksame Erfassung vorzunehmen.

b) Vorabausschüttung nach dem Bilanzstichtag

Bei Beschluss der Vorabausschüttung nach dem Bilanzstichtag ist dieser Sachverhalt auch aus Sicht des Gesellschafters als wertbegründend einzustufen. Somit ist der Ausweis einer Forderung und die erfolgswirksame Vereinnahmung eines Beteiligungsertrags erst im neuen Geschäftsjahr zulässig.

c) Vorabausschüttung bei zu geringem Jahresüberschuss

Die Gesellschafter haben in diesem Fall die erhaltene Auszahlung durch Passivierung einer Verbindlichkeit zu neutralisieren. Mit der Rückzahlung, bspw. zu Lasten des Kontokorrentkontos, erfolgt die Ausbuchung der Verbindlichkeit.

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