Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen des Steuerrechts aufgrund aktueller Rechtsprechung, europarechtlicher Vorgaben sowie Maßnahmen zur Digitalisierung und zum Bürokratieabbau. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren steht jedoch noch aus, sodass bis zur endgültigen Verabschiedung mit Änderungen zu rechnen ist.
Wesentliche geplante Änderungen
01 | Forschungszulage
Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, sollen künftig von einer höheren Anmeldeschwelle profitieren. Diese soll von derzeit 15 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR angehoben werden. Ziel der Neuregelung ist die Vereinfachung des Verfahrens und die Verringerung des administrativen Aufwands bei der Beantragung der Forschungszulage.
02 | Quellensteuer bei Lizenzzahlungen
Für Vergütungen nach § 50a EStG soll die Freigrenze von bislang 10.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden. Die Regelung dürfte insbesondere bei kleineren und mittleren grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen zu einer spürbaren Vereinfachung führen.
03 | Umsatzsteuerliche Organschaft
Geplant ist eine grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Einführung eines Antragsverfahrens. Die Neuregelung ist nach derzeitiger Planung erst ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden, könnte jedoch bereits in den kommenden Jahren Vorbereitungsbedarf für betroffene Unternehmensgruppen auslösen.
04 | Mindestbesteuerung
Der Regierungsentwurf enthält zudem weitere Änderungen im Mindeststeuergesetz. Insbesondere sollen zusätzliche Safe-Harbour-Regelungen eingeführt werden, um den administrativen Aufwand für betroffene internationale Unternehmensgruppen zu reduzieren und die Anwendung der Mindestbesteuerung zu vereinfachen.
05 | Verzinsung nach § 233a AO
Ab 2027 soll sich der Zinssatz von derzeit 0,15 % auf 0,30 % pro Monat erhöhen. Dies entspricht einer jährlichen Verzinsung von 3,6 % und würde sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen betreffen.
06 | Digitalisierung der Steuerverwaltung
Die Finanzverwaltung soll verstärkt auf digitale Verfahren umgestellt werden. Künftig sollen Verwaltungsakte grundsätzlich elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden können.
07 | Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren
Das Freistellungsverfahren für beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen von mindestens 10 % an inländischen Gesellschaften soll eingeschränkt werden. Künftig soll die Kapitalertragsteuer zunächst regulär einbehalten werden. Eine Entlastung kann anschließend nur noch im Rahmen eines Erstattungsverfahrens beantragt werden. Ziel der Neuregelung ist es, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.
08 | Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken
Mit dem neuen § 6f EStG soll die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke auf Grund und Boden sowie das Gebäude erstmals gesetzlich geregelt werden. Liegt keine vertragliche Kaufpreisaufteilung vor, ist grundsätzlich auf das Verhältnis der Verkehrswerte abzustellen. Zur Vereinfachung soll die bisherige BMF-Arbeitshilfe gesetzlich verankert werden; eine hiervon abweichende Aufteilung kann jedoch durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
09 | Erweiterung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Für Arbeitgeber sieht der Entwurf eine deutliche Ausweitung der elektronisch zu übermittelnden Daten vor. Die Änderungen sollen ab 2029 greifen und könnten zu zusätzlichen Melde- und Dokumentationspflichten führen. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.
10 | Kinderfreibeträge bei EU-/EWR-Sachverhalten
Darüber hinaus ist vorgesehen, Kinderfreibeträge sowie den Ausbildungsfreibetrag für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat künftig ungekürzt zu gewähren. Mit dieser Anpassung reagiert der Gesetzgeber auf europarechtliche Anforderungen.
Fazit
Das Jahressteuergesetz 2026 befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Ob und in welchem Umfang die vorgesehenen Änderungen umgesetzt werden, wird sich erst nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat zeigen. Insbesondere bei den für Unternehmen relevanten Regelungen sind bis zur endgültigen Verabschiedung noch Anpassungen denkbar.
Wir beobachten die weitere Entwicklung aufmerksam und werden Sie über wesentliche Änderungen sowie daraus resultierende Handlungs- und Gestaltungsbedarfe frühzeitig informieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung der geplanten Änderungen und möglicher Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.