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Einführung einer Bagatellgrenze bei der erweiterten Grundbesitzkürzung

Das Fondsstandortgesetz beinhaltet aus steuerlicher Sicht in erster Linie Änderungen bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. unsere News vom 8. Juni 2021). Daneben wurde durch das Gesetz aber auch eine lang ersehnte Erleichterung bei den Voraussetzungen der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung im Rahmen der Gewerbesteuer eingeführt.

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können über diese Regelung die Einkünfte aus der Vermietung gewerbesteuerfrei vereinnahmen. Insbesondere für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften ist dies interessant, da die Mieteinnahmen dann lediglich einer Steuerbelastung von 15 % (zzgl. SolZ) unterliegen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen ausschließlich Grundbesitz überlässt. Sofern anderweitige Tätigkeiten erbracht werden (z.B. in Form sonstiger Leistungen gegenüber den Mietern wie z.B. Reinigungsservice) ist die Kürzungsvorschrift nicht anwendbar.

Schädlich ist auch die Vermietung von sog. Betriebsvorrichtungen, da diese aus steuerlicher Sicht nicht zum Grundvermögen zählen. Dies verursacht vielfach praktische Probleme, da solche Betriebsvorrichtungen aufgrund der schwierigen Abgrenzung oftmals nicht erkannt werden oder eine Trennung dieser Betriebsvorrichtungen vom Gebäude nicht möglich ist.

Aufgrund des gesetzlichen Ausschließlichkeitsgebots existierte bislang keine Unschädlichkeitsgrenze, d.h. dass jede auch noch so geringe schädliche Nebentätigkeit zur Versagung der erweiterten Kürzung geführt hat. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 führt nunmehr die Erzielung von Einnahmen aus solchen schädlichen Nebentätigkeiten, wie z.B. der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht mehr zur Versagung der Kürzung, sofern die Einkünfte daraus eine Bagatellgrenze von 5 % der übrigen Mieteinnahmen nicht übersteigen.

Der Gesetzgeber schafft damit eine deutliche Erleichterung für Vermieter. Zwar ist es nach wie vor notwendig im Vorfeld solche Nebentätigkeiten (insbesondere Betriebsvorrichtungen) zu identifizieren. Allerdings führt nicht mehr jede geringe Nebentätigkeit oder unentdeckte Betriebsvorrichtung automatisch zur Versagung der Kürzung.

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