Gesetzesentwurf zu Zinsen nach § 233a AO – 1,8% statt 6% p.a.

Hintergrund

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung nach § 233a AO mit 6% p.a. ab dem Jahr 2014 unangemessen ist.

Für die Jahre 2014 bis 2018 hat es die bisherigen Regelungen weiterhin für anwendbar erklärt, für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Die Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 werden derzeit ausgesetzt und nachträglich veranlagt, sobald eine Neuregelung in Kraft getreten ist, siehe unsere News vom 24. August 2021.

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 22. Februar 2022 einen Referentenentwurf für das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht, das insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Zinsen nach § 233a AO enthält.

Vorgesehene Änderungen

Der bisherige Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO (Nachforderungs- und Erstattungszinsen) soll für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend von bisher 0,5 % auf 0,15 % pro Monat gesenkt werden. Die jährliche Verzinsung reduziert sich somit von 6,0 % auf 1,8 %.

Die Neuregelungen sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und auf sämtliche noch offenen Fälle anzuwenden sein. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Änderungsfällen (§ 233a Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 AO) für die Minderung der Zinssatz maßgeblich sein, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde.

Die Angemessenheit des Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes (§ 247 BGB) alle drei Jahre mit Wirkung für die nachfolgenden Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Erstmals soll eine Evaluierung zum 1. Januar 2026 erfolgen.

Über die Anpassung des Zinssatzes hinaus enthält der Referentenentwurf auch die gesetzliche Aufnahme des Erlasses von Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung vor einer Festsetzung. Hier war der Steuerpflichtige bislang auf eine Billigkeitsregelung angewiesen.

Der Gesetzesentwurf ist explizit auf die Zinsen nach § 233a AO begrenzt; für die anderen Zinstatbestände der AO, beispielsweise Stundungszinsen (§ 234 AO) Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Aussetzungszinsen (§ 237 AO) oder Säumniszuschläge (240 AO) bleibt es derzeit bei dem bisherigen Zinssatz von 6% p.a.

Auswirkungen für die Praxis

Nach derzeitiger Planung soll das Bundeskabinett den Regierungsentwurf am 30. März 2022 auf den Weg bringen; das Gesetz wird zwingend spätestens zum 31. Juli 2022 in Kraft treten.

Für bereits festgesetzte Zinsen für die betroffenen Zeiträume gilt:

  • Auf Grundlage des alten Zinssatzes festgesetzte Erstattungszinsen müssen nicht anteilig zurückgezahlt werden – hier gilt zugunsten des Steuerpflichtigen der Vertrauensschutz nach § 176 AO.
  • Für auf Grundlage des alten Zinssatzes festgesetzte Nachzahlungszinsen kann eine Änderung der Festsetzung unter Anwendung des neuen Zinssatzes beantragt werden, sofern diese Festsetzungen verfahrensrechtlich noch änderbar sind.
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