GKK Tax Insights: Reisekosten, Bewirtung & Vorsteuer richtig nutzen
Inhalt
1. Verpflegungsmehraufwand: Dreimonatsfrist im Blick?
Geschäftsreisen gehören für viele Unternehmer, Führungskräfte und Selbständige zum Alltag. Die steuerliche Behandlung des Verpflegungsmehraufwands (oftmals auch Verpflegungspauschale) ist dabei ein wichtiger Punkt.
Fazit:
Mit der richtigen Organisation lassen sich steuerliche Vorteile sicher nutzen – und gleichzeitig Risiken vermeiden.
Wir helfen Ihnen, Ihren Verpflegungsmehraufwand optimal zu gestalten und steuerliche Risiken zu vermeiden. Sprechen Sie uns gerne an!
2. Bewirtungskosten: Ist Ihr Bewirtungsbeleg vollständig?
Das Bundesfinanzministerium hat sich in seinem Schreiben vom 19. November 2025 erneut mit dem Thema der steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen beschäftigt. Das aktuelle Schreiben ergänzt dabei die bisherigen Regelungen des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2021. Aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 war eine Aktualisierung des Schreibens erforderlich.
Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2021 sind für Bewirtungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.
Bei Fragen zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben können Sie sich gerne an uns wenden.
3. Vorsteuer im Ausland: Nutzen Sie Ihre Erstattungsmöglichkeiten!
Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs werden deutsche Unternehmen immer häufiger auch im Ausland tätig. Mitarbeiter fahren z.B. zu Messen ins Ausland und übernachten dann in Hotels am Messeort. Oder die Lastwagen deutscher Speditionen werden im Ausland vollgetankt.
In den genannten Beispielen werden deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet. Diese ausländische Umsatzsteuer kann das deutsche Unternehmen jedoch nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen gegenüber dem deutschen Finanzamt geltend machen.
Es besteht allerdings für eine erhebliche Anzahl von Ländern die Möglichkeit, sich die ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten Vorsteuervergütungsverfahrens erstatten zu lassen. In der Europäischen Union hat ein deutscher Unternehmer diese Möglichkeit im Verhältnis zu allen anderen Mitgliedstaaten.
Bei Fragen zum Vorsteuervergütungsverfahren können Sie sich gerne an uns wenden.