Grunderwerbsteuer: Steuerverschärfung bei Share Deals ab dem 1. Juli 2021

Für die letzten Monate der Legislaturperiode hat der Steuergesetzgeber eine ganze Reihe von steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Neben den bereits im Januar vorgestellten Entwürfen zum Fondsstandortgesetz und dem Steueroasenabwehrgesetz (hier zu unserer News) hat das Bundeskabinett Entwürfe zum Körperschaftssteuermodernisierungsgesetz, zum ATAD-Umsetzungsgesetz und zum Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vorgestellt. Die wesentlichen Inhalte dieser Gesetzgebungsverfahren wollen wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen.

Die Finanzministerkonferenz hatte bereits am 21. Juni 2018 verschiedene Maßnahmen zur Einschränkung der Grunderwerbsteuervergünstigungen bei Share Deals, d. h. der Übertragung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften, vorgeschlagen. Bei einem Share Deal erfolgt der Erwerb einer Gesellschaft durch den Kauf (fast) aller Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft, wohingegen beim Asset Deal einzelne Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft übertragen werden. Bisher war es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Immobilien mit Hilfe eines Share Deals weitgehend grunderwerbsteuerfrei zu übertragen. Die entsprechenden Vorschriften sollen durch die Anpassungen verschärft werden.

Ursprünglich sollten die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 (JStG 2019) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 erfolgen. Der Maßnahmenkatalog wurde indes aus dem JStG 2019 herausgelöst und in einen separaten Gesetzesentwurf überführt, dem nunmehr der Bundestag zugestimmt hat.

Am 21. April 2021 hat der Bundestag dem Entwurf zum Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt. Damit das Gesetz in Kraft treten kann, ist noch die Zustimmung des Bundesrats notwendig. Sofern dies rechtzeitig erfolgt, sollen die Neuregelungen ab dem 1. Juli 2021 gelten.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

  • Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsquoten von 95% auf 90%: Für alle grunderwerbsteuerlichen Ersatztatbestände in Bezug auf grundbesitzenden Gesellschaften, d. h. sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften wird die Schwelle, ab der ein grunderwerbsteuerbarer Sachverhalt vorliegt, von derzeit 95% auf 90% gesenkt werden. Dies führt dazu, dass zukünftig langfristig mindestens 10,1% der Anteile bei anderen Gesellschaftern liegen müssen, um die Grunderwerbsteuer zu vermeiden bzw. bei Personengesellschaften beim Erwerb aller Anteile zumindest Grunderwerbsteuer auf mindestens 10,1 % des Werts anfällt.

  • Verlängerung der Fristen von derzeit fünf auf zehn Jahre: Die derzeit bei Personengesellschaften geltende Mindestfrist von fünf Jahren, ab der nur noch die hinzuerworbene Anteilsquote grunderwerbsteuerrelevant ist, wird auf zehn Jahre verlängert. Damit kann der verbleibende Anteil von mind. 10,1% erst nach Ablauf von 10 Jahren erworben werden.

  • Neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften: Ebenso wie bei Personengesellschaften erfolgt zukünftig auch bei Kapitalgesellschaften eine Zusammenrechnung aller Anteilsübertragungen auf Neugesellschafter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren und bei Erreichen der Schwelle von 90% wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Hierbei bleiben Anteilsübertragungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, d.h. vor dem 1. Juli 2021, erfolgen, außer Ansatz (§ 1 Abs. 2b i.V.m. §23 Abs. 23 GrEStG).

  • Aufnahme einer Börsenklausel: Gemäß dem neu geschaffenen § 1 Abs. 2c GrEStG bleiben bei Ermittlung der Beteiligungen nach § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG Übergänge von Anteilen außer Betracht, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

  • Erweiterung der Missbrauchsvorschrift (§ 6 Abs. 4 GrEStG): Sofern ein Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft keine Grunderwerbsteuer ausgelöst hat, kann die Steuervergünstigung § 6 GrEStG künftig erst nach einer 15-jährigen Vorbehaltensfrist in Anspruch genommen werden.

  • Ersatzbemessungsgrundlage in Umwandlungsfällen: Durch den neu eingeführten § 8 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG kommt es künftig zur Auslösung von Grunderwerbsteuer, wenn im Rückwirkungszeitraum zwischen den an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern Grundstücke zu einem geringeren als dem Grundbesitzwert i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis Abs. 3 BewG übertragen werden und diese Umwandlung ohne eine solche Grundstücksübertragung einen der Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG ausgelöst hätte.

Nachdem die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes nicht im finalen JStG 2019 enthalten waren, war nicht unbedingt damit zu rechnen, dass die schon lange geplanten Verschärfungen noch vor der in diesem Jahr anstehenden Bundestagswahl in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Um so überraschender ist die nunmehrige Verabschiedung des Gesetzesvorhabens im Bundestag. Sollte das Gesetz in Kürze auch den Bundesrat passieren, bleibt nicht mehr viel Zeit, um Share Deals noch nach der bisherigen 94:6 Aufteilungsregelung umzusetzen.

Sprechen Sie uns gerne an, wir zeigen Ihnen die noch verbliebenen Optionen auf!

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