Kostenbeteiligung von Arbeitnehmern an Firmenwagen

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen außerdienstlich, hat er den geldwerten Vorteil zu versteuern. Trägt der Arbeitnehmer Aufwendungen für den Firmenwagen selbst, kann dies gegebenenfalls zu einer Minderung des Nutzungswerts führen.

Mit Schreiben vom 19. April 2013 hat sich die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines Firmenwagens geäußert:

  • Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt nur eine arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte Kostenbeteiligung zu einer Minderung des Nutzungswerts. Gleichgültig ist dabei, ob die Kostenbeteiligung pauschal (z. B. in Form einer Monatspauschale oder einer Beteiligung an Leasingraten) oder nutzungsabhängig (z. B. in Form einer Kilometerpauschale) erfolgt.

 

  • Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Benzin, Versicherung, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer - eine solche ist auch bei Weiterbelastung durch den Arbeitgeber gegeben - führt dagegen nicht zu einer Minderung des Nutzungswerts. Gleichzeitig fließen diese Kosten nicht in die Ermittlung der Gesamtkosten ein.

 

  • In den Fällen, in denen die Zuzahlung des Arbeitnehmers den Nutzungswert übersteigt, führt dies weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Das BMF-Schreiben ist zwar grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden, enthält jedoch eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2013 für die Fälle, in denen einzelne Kraftfahrzeugkosten vom Arbeitgeber weiterbelastet werden.

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