Kurzfristige Zwischenvermietung einer Immobilie bei Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG

Gemäß § 23 EStG unterliegen Grundstücksveräußerungen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Im Mandantenrundschreiben vom 10. März 2020 hatten wir über das BFH-Urteil vom 3. September 2019 – IX R 10/19 berichtet, welches zur Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 2. Alt. EStG ergangen ist. Diese Ausnahmevorschrift sieht vor, dass die Veräußerung von Immobilien, „die (…) im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“, nicht nach § 23 EStG steuerbar ist. Hierzu entschied der BFH, dass die kurzfristige „Zwischenvermietung“ der Immobilien im Jahr der Veräußerung unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie zusammenhängend im Veräußerungsjahr zumindest am 1. Januar, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dieser Rechtsauffassung schließt sich nun auch die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 17. Juni 2020 in Abkehr von ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung an.

Hinweis: In der Praxis ist bei der geplanten Veräußerung einer kurzfristig zwischenvermieteten Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist darauf zu achten, dass die Veräußerung auch tatsächlich vor dem Jahreswechsel erfolgt. Denn andernfalls wird ein privates Veräußerungsgeschäft realisiert.

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