Was hat sich geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 darf Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung nur noch dann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden, wenn die Teilnahme allen Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Damit wurde die frühere Rechtslage nach dem BFH-Urteil vom 27. März 2024 für Zeiträume ab 2026 geändert.
Veranstaltungen ausschließlich für Führungskräfte, Leistungsträger oder andere ausgewählte Personen erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Eine Feier für eine Abteilung kann dagegen begünstigt sein, wenn alle Beschäftigten dieser organisatorischen Einheit teilnehmen können.
Der Freibetrag bleibt bestehen
Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen je Arbeitnehmer und Kalenderjahr gilt weiterhin ein Freibetrag von jeweils EUR 110 einschließlich Umsatzsteuer. Voraussetzung ist ebenfalls, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Bei einer dritten Veranstaltung kann der Arbeitgeber auswählen, für welche zwei Veranstaltungen der Freibetrag genutzt wird.
Übersteigen die Zuwendungen den Freibetrag, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber diesen Betrag mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Beispiel:
Die Aufwendungen für einen Wiesn-Besuch betragen EUR 160 je Arbeitnehmer. Nach Abzug des Freibetrags verbleibt ein steuerpflichtiger Vorteil von EUR 50. Sind alle Beschäftigten des Betriebs oder der betreffenden Abteilung eingeladen, kann der Arbeitgeber die EUR 50 grundsätzlich mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Sind dagegen nur ausgewählte Führungskräfte eingeladen, stehen weder der Freibetrag von EUR 110 noch die Pauschalierung mit 25 Prozent zur Verfügung. Der Vorteil ist dann grundsätzlich individuell zu versteuern. Je nach Fall kommt auch eine andere gesetzliche Pauschalierungsmöglichkeit in Betracht. Ohne wirksame Beitragsfreiheit gehört der Vorteil regelmäßig zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Welche Kosten zählen dazu?
In die Berechnung fließen grundsätzlich alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer ein, die der Veranstaltung unmittelbar zugeordnet werden können, zum Beispiel:
- Speisen und Getränke,
- Eintritts-, Reservierungs- und Raumkosten,
- Musik, Unterhaltung und sonstige Kosten des äußeren Rahmens,
- vom Arbeitgeber organisierte gemeinsame Fahrten,
- Geschenke aus Anlass der Veranstaltung und
- Zuwendungen an Begleitpersonen.
Die Gesamtkosten werden auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer verteilt. Der Anteil einer Begleitperson wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Für die Begleitperson gibt es keinen zusätzlichen Freibetrag.
Rechtzeitig abrechnen
Steuerpflichtige Vorteile sollten bereits mit der Abrechnung des Veranstaltungsmonats oder unmittelbar danach verarbeitet werden. Für die Sozialversicherungsfreiheit muss die Lohnsteuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum umgesetzt sein. Eine erst nachträglich im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung anerkannte Pauschalierung beseitigt eine bereits entstandene Beitragspflicht nicht automatisch. Die Unterlagen sollten deshalb spätestens vor Abschluss der Abrechnung des Folgejahreszeitraums vollständig vorliegen. Eine nachträgliche Pauschalierung erst nach Ende Februar des Folgejahres ist sozialversicherungsrechtlich besonders risikobehaftet.
Ausblick auf 2027
Der Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 sieht Erleichterungen für bestimmte, vom Arbeitgeber ausgerichtete Feiern vor, etwa bei Verabschiedung, Diensteinführung, Funktionswechsel, Dienstjubiläum oder rundem Geburtstag. Maßgeblich soll das Gesamtbild der Veranstaltung sein. Da bislang nur ein Entwurf vorliegt, sollte die weitere Entwicklung abgewartet werden. Für klassische Betriebsveranstaltungen bleibt es beim Freibetrag von EUR 110.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Dokumentieren Sie den eingeladenen Personenkreis, die tatsächlichen Teilnehmer, Begleitpersonen und sämtliche Kosten. Besteht eine Veranstaltung aus unterschiedlichen beruflichen und gesellschaftlichen Programmteilen, sollte zusätzlich ein Ablaufplan oder eine Agenda aufbewahrt werden. Dies erleichtert die Abgrenzung und Zuordnung der für die steuerliche Berechnung relevanten Kosten.
Alle Unterlagen sollten unmittelbar nach der Veranstaltung an die Lohnabrechnung übermittelt werden.
Sie planen eine Betriebsveranstaltung oder sind sich bei der steuerlichen Behandlung unsicher?
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