IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung aufgrund gestiegener Energiekosten

Mit BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2022 reagiert das Bundesfinanzministerium auf die gestiegenen Energiekosten aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine. So werden die örtlichen Finanzämter angewiesen, den Ihnen gesetzlich zur Verfügung gestellten Ermessensspielraum bei der Entscheidung steuerlicher Billigkeitsmaßnahmen im Falle wirtschaftlich nicht unerheblich betroffener Steuerpflichtiger verantwortungsvoll auszuschöpfen.

So gilt nach dem BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2022 insbesondere Folgendes:

  • Anträge auf Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, Anträge auf Stundung fälliger Steuern sowie Anträge auf Vollstreckungsaufschub sollen bis zum 31. März 2023 ohne strenge Nachweispflichten gewährt werden.
  • Über die Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen soll zeitnah entschieden werden.
  • Auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 wird im Rahmen einer Ermessensentscheidung in Aussicht gestellt.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige seinen Zahlungspflichten bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
  • Zudem gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024.

Des Weiteren haben die Obersten Finanzbehörden der Länder einen gleichlautenden Ländererlass mit Datum vom 20. Oktober 2022 veröffentlicht, der entsprechende Billigkeitsmaßnahmen bzgl. der Gewerbesteuer in Aussicht stellt. So kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrages für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt auch die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Auch hier sind bei den bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen und es soll eine zeitnahe Bearbeitung gewährleistet werden.

Die in Aussicht gestellten Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen des BMF-Schreibens sowie des gleichlautenden Ländererlasses sind zu begrüßen. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende Anträge mit dem Ziel der Liquidationsschonung in Erwägung ziehen. Bei der jeweiligen Antragstellung ist auf eine entsprechende auf den Einzelfall abgestimmte Begründung zu achten, um eine zeitnahe Bearbeitung auf Seiten der Finanzverwaltung sicherzustellen.

Gerne unterstützen wir Sie bei den jeweiligen Antragsstellungen.

Zurück