Verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 AO für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. Nach Auffassung der Rechtsprechung dient der Säumniszuschlag nach dem gesetzgeberischen Willen einem doppelten Zweck. Zum einen sind Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Darüber hinaus verfolgen Säumniszuschläge den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten. Der Säumniszuschlag beinhaltet damit auch eine Zinskomponente.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung nach § 233a AO verfassungswidrig ist, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 zur Anwendung gelangt. Zwar gilt eine Fortgeltung der genannten Regelung für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018, für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber jedoch verpflichtet, eine Neuregelung zu schaffen (wir verweisen auf unseren Artikel vom 1. März 2022). Im Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 äußert das FG Münster im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge, soweit diese eine Zinskomponente für Zeiträume ab 2019 enthalten. Inzwischen sind beim BFH mehrere Verfahren anhängig, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge zum Gegenstand haben. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH den verfassungsrechtlichen Bedenken zustimmt und die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt.

Wir empfehlen bis zur Klärung der Rechtslage, Einspruch gegen festgesetzte Säumniszuschläge einzulegen. Im Falle der Säumniszuschläge besteht die verfahrensrechtliche Besonderheit, dass diese grundsätzlich nicht gesondert festgesetzt werden, sondern kraft Gesetzes entstehen. Damit ist zunächst ein sog. Abrechnungsbescheid zu beantragen, der dann mit einem Einspruch angefochten werden kann und zeitgleich Aussetzung der Vollziehung unter Bezugnahme auf die anhängigen Verfahren beantragt werden kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Anfechtung entstandener Säumniszuschläge.

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