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BMF-Schreiben zu den neue Pflichtangaben bei Rechnungen und Gutschriften
Mit Wirkung zum 30. Juni 2013 wurden durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz u. a. die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Rechnungsstellung verschärft (vgl. die GKK PARTNERS Information vom 11.07.2013).
Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium in einem separaten und umfangreichen Schreiben (Schreiben vom 25.10.2013, IV D 2 - S 7280/12/10002) die Auffassung der Finanzverwaltung zu diesem Themenkomplex dargestellt. Hier die wichtigsten Punkte:
1. Rechnungsangabe „Gutschrift“
- Wird eine Abrechnung des Umsatzes über den Leistungsempfänger vereinbart, muss die Rechnung zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten.
- Der Begriff „Gutschrift“ kann auch in Formulierungen anderer Amtssprachen angegeben sein (z. B. „Self-billing“); hierzu enthält das BMF-Schreiben eine Übersicht mit zulässigen Begriffen.
- Die sog. kaufmännische Gutschrift (also die Stornierung oder Korrektur einer Rechnung) stellt keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar und führt damit allein nicht zu einer Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises.
- Bei gesammelter Abrechnung von empfangenen und ausgeführten Leistungen muss die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten und eine eindeutige Zuordnung der Leistungen zum jeweiligen Unternehmer möglich sein. Eine Saldierung ist insofern unzulässig.
2. Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Bei Umsätzen, bei denen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (sog. Reverse-Charge-Umsätze), hat die Rechnung zwingend den Passus „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu enthalten. Alternativ kommen Formulierungen in einer anderen Amtssprache (wie z.B. „Reverse charge“) in Betracht – auch hier enthält das BMF-Schreiben eine Übersicht über die zulässigen Begriffe.
3. Übergangsfrist
Seitens der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn bei Rechnungen und Gutschriften, die bis zum 31.12.2013 ausgestellt werden, die o. g. Vorgaben noch nicht erfüllt werden.
Hinweise:
- Während das Fehlen oder die Verwendung einer anderen Formulierung als „Gutschrift“ zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führt, führt das Fehlen oder die Verwendung einer anderen Formulierung als „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs, da dieser im Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens keine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzt.
- Das komplette BMF-Schreiben können Sie hier abrufen.