Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Bundesfinanzhof hält Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten für verfassungswidrig

In seinem Beschluss vom 17. Juli 2014 (Aktenzeichen VI R 2/12) führt der Bundesfinanzhof aus, dass er den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten für verfassungswidrig hält und die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, um abschließend zu klären, ob die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Berufsaus-bildungskosten als Erwerbsaufwendungen und späteren Erwerbseinnahmen, da eine Berufsausbildung regelmäßig die notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit ist. Der Bundesfinanzhof ist überzeugt, dass der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt wird, wenn die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Berufsausbildung einkommen-steuerlich unberücksichtigt bleiben, indem sie weder als Werbungskosten noch in anderer Weise die einkommen-steuerliche Bemessungsgrundlage in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise mindern.

Die Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von EUR 6.000,00 (vor dem 1. Dezember 2012 EUR 4.000,00) trägt diesem Grundsatz nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht ausreichend Rechnung. Er weist darauf hin, dass der Sonderausgabenabzug regelmäßig ins Leere läuft, da während der ersten Ausbildung keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden.

Hinweis: Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als „Jahressteuergesetz 2015“ bezeichnet) vom 22. Dezember 2014 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung erweitert und insbesondere den Begriff der Berufsausbildung gesetzlich definiert. Wir haben in den GKK News vom 19. November 2014 über die geplanten Änderungen und in der GKK News vom 19. Dezember 2014 über den Beschluss des Bundesrats berichtet. An der grundlegenden Regelung und dem Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten als Werbungskosten hielt der Gesetzgeber bislang fest.

KARRIERE
Scroll down Scroll down