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Das "Jahressteuergesetz 2015"
Am 7. November 2014 hat sich der Bundesrat erstmalig zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG, auch: Jahressteuergesetz 2015) beraten. Neben redaktionellen Anpassungen der Abgabenordnung sind Veränderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts geplant. Am 7. November 2014 hat der Bundesrat zum Gesetzesentwurf Stellung genommen; hierzu erging am 12. November 2014 eine Gegenäußerung der Bundesregierung.
Für den 24. November 2014 ist eine Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags geplant. Nach zweiter bzw. dritter Lesung im Bundestag am 5. Dezember 2014 könnte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf am 19. Dezember 2014 zustimmen. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, wird das Gesetzgebungsverfahren unter Umständen erst im Neuen Jahr zum Abschluss kommen. Wir werden Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.
Im Folgenden möchten wir Ihnen die wesentlichen Punkte des Gesetzesentwurfs, der Stellungnahme des Bundesrats sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung vorstellen:
A. Der Gesetzesentwurf
1. Geplante Änderungen des Einkommensteuergesetzes
Alle im Folgenden dargestellten Änderungen sollen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten:
- Zur besseren Abgrenzung von Ausbildungskosten soll eine Definition der beruflichen Erstausbildung in das Einkommensteuergesetz eingefügt werden. Als Kriterien für eine Einstufung als erstmalige Berufsausbildung sind unter anderem eine Mindestdauer von 18 Monaten und ein Qualitätsnachweis in Form einer Abschlussprüfung vorgesehen. Wie bisher sollen Aufwendungen für eine Erstausbildung bis zu einem Höchstbetrag von EUR 6.000,00 als Sonderausgaben abziehbar sein. Für eine Zweitausbildung soll der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben weiterhin unbegrenzt möglich sein.
- Bei der Anrechnung ausländischer Steuern soll der Anrechnungshöchstbetrag künftig in der Weise ermittelt werden, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden. Im Vergleich zur bisherigen Regelung wirken sich personenbezogene Abzugsbeträge künftig auch bei der Steueranrechnung aus. Mit der Neuregelung folgt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (Urteil vom 18. Dezember 2013, Aktenzeichen I R 71/10), der die bisherige Regelung für unionsrechtswidrig hielt (vgl. zu diesem Thema auch die GKK News vom 21. März 2013).
- Seit 2013 können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (an Stelle der getrennten Veranlagung) eine Einzelveranlagung beantragen. Um die Zuordnung von Abzugsbeträgen zu vereinfachen, sollen unter anderem Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2015 typisierend hälftig geteilt werden. Eine individuelle Aufteilung der Abzugsbeträge ist weiterhin möglich, wenn beide Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner dies gemeinsam beantragen.
- Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu verbessern, sind steuerliche Erleichterungen für Dienstleistungen des Arbeitgebers vorgesehen, die den Arbeitnehmer beim beruflichen Wiedereinstieg oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterstützen. Laut dem bisherigen Gesetzesentwurf ist die Einführung eines Freibetrags von EUR 600,00 geplant. Zu beachten ist, dass die Neuregelung lediglich für anlassbezogene bzw. außergewöhnliche Aufwendungen gelten soll, die der Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zur Unterstützung seiner Mitarbeiter übernimmt.
- Zudem ist eine Neuregelung der Freigrenze für geldwerte Vorteile, die im Rahmen von Betriebsveranstaltungen steuerfrei gewährt werden können, geplant. Die bisherige Freigrenze von EUR 110,00 soll auf EUR 150,00 angehoben werden und gilt für zwei Veranstaltungen pro Jahr. Die Grenze soll künftig auch die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten einschließen. Außerdem soll es zukünftig keine Rolle mehr spielen, ob die Kosten dem einzelnen Mitarbeiter zugerechnet werden können oder lediglich einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Veranstaltung darstellen.
- Das sogenannte Teilabzugsverbot soll künftig auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft gelten, wenn die zugrundeliegenden Bedingungen nicht als fremdüblich angesehen werden können. Die Neureglung steht im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 18. April 2012, Aktenzeichen X R 5/10 und X R 7/10).
2. Geplante Änderungen der Abgabenordnung
Der sogenannte Zollkodex der Union löst zum 1. Mai 2016 den bisher geltenden Zollkodex ab. Die damit einhergehende Anpassung der Abgabenordnung ist überwiegend redaktioneller Natur.
Zur Bekämpfung der Geldwäsche ist eine Ausweitung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden geplant.
Weitere Änderungen der Abgabenordnung betreffen überwiegend Normen, die aufgrund aktueller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs angepasst werden. Außerdem sollen einige Vorschriften redaktionell geändert werden um Abläufe im Besteuerungsverfahren zu verbessern.
3. Geplante Änderungen in weiteren Steuergesetzen
Bei der Körperschaftsteuer ergeben sich u. a. Änderungen bei der Anrechnung ausländischer Steuern.
Für die Erbringung von Dialyseleistungen soll fortan eine Befreiung von der Umsatzsteuer gelten. Außerdem sind Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes im Bereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers geplant.
B. Die Stellungnahme des Bundesrats
In seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 regt der Bundesrat an, folgende weitere Maßnahmen zur Steuervereinfachung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu berücksichtigen:
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags
- Pauschalierung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten
- Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten
- Neuregelung beim Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen mit Wohnsitz in Ländern außerhalb des EU/EWR-Raums
- Begrenzung der Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
- Senkung der Freigrenze für Sachbezüge
- Einführung eines Sockelbetrags für Handwerkerleistungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Vereinfachung des Verlustabzugs von Kommanditisten durch Ausweitung der Berechnung auf Sonder- und Ergänzungsbilanzen
- Wegfall der steuerlichen Ausnahmen für Tätigkeits- und Geschäftsführervergütungen, sogenannte "Carried Interest"
Außerdem hält der Bundesrat eine Prüfung der Frage für erforderlich, wie steuerliche Gestaltungen zu vermeiden sind, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen ergeben.
C. Die Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 12. November 2014 angekündigt, dass sie einen Teil der Vorschläge des Bundesrats überprüfen wird, jedoch sollen die entsprechenden Änderungen nach Auffassung der Bundesregierung keinen Eingang mehr ins Jahressteuergesetz 2015 finden. Einem Teil der Forderungen des Bundesrats stimmt die Bundesregierung allerdings zu, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzesentwurf entsprechend ergänzt werden wird.