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Entlastungen für kleinste und kleine Kapitalgesellschaften bei der verspäteten Offenlegung
Am 20. September 2013 hat der Bundesrat beschlossen, zu dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs keinen Vermittlungsausschuss einzuberufen. Damit tritt das Gesetz nunmehr wie von Bundestag am 27. Juni 2013 beschlossen in Kraft.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches setzt sich die mit dem MicroBilG begonnene gesetzgeberische Tendenz, Kleinstkapitalgesellschaften im Bereich des Bilanzrechts zu entlasten (vgl. die GKK PARTNERS Sonderinformation vom 7. August 2012), fort: Das Gesetz sieht Entlastungen für kleinste und kleine Kapitalgesellschaften bei der verspäteten Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen vor.
Gegen Kapitalgesellschaften, welche ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Nach Androhung eines Ordnungsgeldes wird den Gesellschaften noch einmal eine Frist von sechs Wochen gewährt, innerhalb derer die Offenlegung zu erfolgen hat. Danach wurde bisher ein Ordnungsgeld von mindestens EUR 2.500 festgesetzt. Durch die Gesetzesänderung wird das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf EUR 500 und für kleine Kapitalgesellschaften auf EUR 1.000 reduziert. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Unternehmen die Offenlegung – wenn auch verspätet – nachgeholt und das Bundesamt für Justiz noch keine weiteren Schritte eingeleitet hat. Die Neuregelung gilt für Ordnungsgeldverfahren, die nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet werden.