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Investitionssofortprogramm beschlossen – Steuerliche Investitionsanreize für Ihr Unternehmen
Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett den „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Inzwischen wurde das Gesetz sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet.
Ziel des Gesetzes ist es, durch gezielte steuerliche Investitionsanreize die Wirtschaft anzukurbeln, Arbeitsplätze zu sichern und langfristig ein höheres Wirtschaftswachstum zu erzielen.
Der Gesetzesbeschluss sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor:
Einführung einer degressiven AfA als „Investitions-Booster“:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, wird die degressive AfA erneut eingeführt. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung vorgesehenen Prozentsatzes betragen und 30 % nicht überschreiten.
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird der Körperschaftsteuersatz schrittweise von derzeit 15 % auf 10 % gesenkt.
Die Reduktion erfolgt über fünf Jahre hinweg in jährlichen Schritten von jeweils einem Prozentpunkt, sodass der Satz ab dem Jahr 2032 bei 10 % liegt.
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes in § 34a Abs. 1 EStG:
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne schrittweise gesenkt:
- 27 % ab dem Veranlagungszeitraum 2028/2029
- 26 % ab 2030/2031
- 25 % ab 2032
Ziel ist es, die steuerliche Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften weiter zu fördern.
Erweiterung der Forschungszulage § 3 FZulG:
Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen nach § 3 Abs. 5 FZulG, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, wird von EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio. erhöht. Zudem wurde beschlossen, den förderfähigen Wert für Eigenleistungen von Einzelunternehmern sowie für Aufwendungen im Rahmen von Tätigkeitsvereinbarungen bei Mitunternehmern von bisher EUR 70 auf EUR 100 pro nachgewiesener Arbeitsstunde anzuheben, weiterhin begrenzt auf maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Darüber hinaus wird die Forschungszulage künftig auch auf Gemein- und Betriebskosten ausgeweitet, die im Rahmen von begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstehen, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Diese Kosten werden pauschal mit 20 % der im Wirtschaftsjahr nach den relevanten Vorschriften des FZulG entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz zur Berechnung dieser Kosten ist nicht vorgesehen. Die Gemeinkostenpauschale umfasst auch die förderfähigen Aufwendungen, die im Rahmen von Auftragsforschungen entstehen.
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge:
Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge können im Jahr der Anschaffung 75 % der Kosten abgeschrieben werden. Im Folgejahr sind es dann noch 10 %, im zweiten und dritten Jahr jeweils 5 %, im vierten Jahr 3 % und im fünften Jahr 2 %.
Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen:
Die bislang geltende Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge von EUR 70.000 soll auf EUR 100.000 angehoben werden. Dies gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer würde diese Regelung entsprechende Anwendung finden.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, die für Ihr Unternehmen passenden Maßnahmen zu identifizieren und optimal zu nutzen. Sprechen Sie uns jederzeit an!