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Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet
Der Bundestag hat am Freitag, den 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) in der durch den Finanzausschuss am 30. November 2022 geänderten Fassung beschlossen. Nach langen Diskussionen hat schließlich am 16. Dezember 2022 auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Die beschlossenen Änderungen wirken sich teilweise bereits rückwirkend ab 1. Januar 2022 aus.
Das Gesetz vereint zahlreiche Einzeländerungen in nahezu allen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Wir hatten bereits in einem Sondernewsletter am 16. November 2022 von den geplanten Gesetzesänderungen auf Basis des damaligen Gesetzesentwurfs berichtet. Im Rahmen der Diskussionen im Finanzausschuss wurden noch umfangreiche Änderungen bei den einzelnen Gesetzgebungspunkten vorgenommen.
Wohl mit am meisten wurde in der Presse über die vorgesehenen Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen sowie die Anpassungen des Bewertungsrechts in Hinblick auf das Ertrags- und Sachwertverfahren bei Immobilien für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer berichtet. Tatsächlich wurden diese Änderungen nun durch den Bundesrat ratifiziert, wobei die Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gilt.
Im Rahmen der geänderten Bewertung von Immobilien ergaben sich keine Anpassungen durch den Finanzausschuss, so dass insoweit auf unsere Ausführungen im Newsletter vom 16. November verwiesen werden kann.
Im Einzelnen wurden u.a. folgende wesentliche Änderungen des Gesetztes verabschiedet:
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags ab 2023 auf EUR 1.230 und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab 2023 auf EUR 4.260
- Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent für alle Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden; Einführung von Sonderabschreibungen nach § 7b EStG für in der EU belegene Mietwohnungen, die gewisse Effizienzvorgaben erfüllen, von bis zu 5 Prozent in den ersten drei Jahren nach Anschaffung bzw. Herstellung (gilt für Wohnungen, die aufgrund eines entsprechenden Bauantrags in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden)
- Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für „kleine“ Photovoltaikanlagen bereits ab 2022 (dies gilt sowohl für betrieblich als auch für nicht betrieblich genutzte Anlagen bis zur Höhe der gesetzlich definierten Bruttonennleistungen; die ursprünglich vorgesehene Beschränkung „überwiegend zu Wohnzwecken genutzt“ wurde fallen gelassen) und eines Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab 2023
- Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nun auch möglich, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und Erhöhung des pauschalen Abzugsbetrags ab 2023 auf EUR 1.260 pro Jahr
- Dauerhafte Einführung der sog. Homeoffice-Pauschale ab 2023; Erhöhung des Maximalbetrag auf EUR 6 pro Tag bzw. EUR 1.260 pro Jahr
- Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags auf EUR 1.000 bzw. EUR 2.000 bei Zusammenveranlagung ab 2023
- Anhebung des Ausbildungsfreibetrags auf EUR 1.200 ab 2023
- Ehegattenübergreifende Verrechnung der Verluste aus Kapitalvermögen rückwirkend ab 2022
- Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
- Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages rückwirkend ab 2022
- Änderungen bei der Besteuerung von sog. Registerfällen sowie Abschaffung der Registerfälle für Drittlizenzen (§ 49 EStG; im ursprünglichen Regierungsentwurf war eine teilweise Abschaffung geplant)
- Einführung einer steuerlichen Wesentlichkeitsgrenze für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten ab 2022 von EUR 800
- Verlängerung der Sonderleistungen für Pflegekräfte von bis zu EUR 1.000 bis Mai 2023