Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes „zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ beginnt eine neue Phase der Cyber-Sicherheitsregulierung in Deutschland.
Das Gesetz ist ohne Übergangsfrist am 6. Dezember 2025 final in Kraft getreten. Kernstück des NIS-2-Umsetzungsgesetzes ist das BSI-Gesetz (BSIG n. F.). Es schafft mehr Rechtssicherheit und erweitert die Pflichten zur Informationssicherheit für eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen. Ziel ist es, das Cybersicherheitsniveau innerhalb der europäischen Union zu erhöhen und zu vereinheitlichen.
Sind Sie betroffen?
Mit dem BSIG n.F. wird der Anwendungsbereich der gesetzlichen Anforderungen an die Cyber- und Informationssicherheit deutlich erweitert und verschärft. Neben Betreibern kritischer Infrastrukturen (KRITIS) gelten die Vorgaben nun auch für eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen, teilweise bereits ab 50 Mitarbeitern oder bei einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von jeweils über EUR 10 Mio., sofern sie in bestimmten Sektoren tätig sind.
Dazu zählen auszugsweise:
Energie
Gesundheit
Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Anbieter digitaler Dienste
Eine vollständige Übersicht der betroffenen Sektoren befindet sich in Anlage 1 und Anlage 2 des BSIG n.F.