Hintergrund: Warum soll die Besteuerung geändert werden?
Der Ende September vorgelegte Referentenentwurf zur Besteuerung von Kryptowerten könnte die bisherige steuerliche Systematik in Deutschland grundlegend verändern. Das Bundesministerium der Finanzen trägt damit der zunehmenden Bedeutung von Kryptowerten als privater Kapitalanlage Rechnung. Kryptowerte werden heute über einen etablierten und wachsenden Markt gehandelt und dienen vielfach nicht mehr nur als Zahlungsmittel, sondern insbesondere spekulativen Anlagezwecken. Aufgrund ihrer hohen Liquidität, ihrer Eignung als Wertaufbewahrungsmittel und des Umstands, dass sie keiner wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen, werden sie zunehmend ähnlich wie klassische Kapitalanlagen genutzt. Nach Auffassung des Bundesministeriums spiegelt die gegenwärtige einkommensteuerliche Behandlung diese Entwicklung nicht mehr hinreichend wider.
Welche Kryptowerte sind betroffen?
Der Entwurf betrifft zunächst sogenannte „Tauschkryptowerte“ wie Bitcoin oder Ether. Hierbei handelt es sich um Kryptowerte, die weder von staatlichen Stellen ausgegeben noch garantiert werden und deren Wert maßgeblich auf ihrer Akzeptanz und Verwendung als Tausch- und Wertaufbewahrungsmittel beruht. Nicht erfasst werden hingegen NFTs, Security Token sowie Kryptowerte, die einen Bezug zu einem realen Vermögenswert vermitteln sollen. Hierzu zählen insbesondere Asset-Backed-Token, etwa PAX Gold, sowie bestimmte Stablecoins, die den Wert einer Fiatwährung nachbilden.
Was soll sich bei der Besteuerung ändern?
Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen werden entsprechende Kryptowerte bislang regelmäßig den sonstigen Wirtschaftsgütern zugeordnet. Gewinne aus ihrer Veräußerung unterliegen daher grundsätzlich den Vorschriften über private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und bleiben bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei.
Mit der geplanten Neuregelung sollen Veräußerungsgewinne aus „Tauschkryptowerten“ künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Einkommensteuer auf in- und ausländische Einkünfte aus Tauschkryptowerten im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs zu erheben. Bemerkenswert ist dabei, dass die abgeltende Wirkung der Kapitalertragsteuer ausdrücklich nicht eintreten soll. Die vorgesehenen Regelungen würden Intermediäre daher verpflichten, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen, was für die Branche erhebliche administrative Herausforderungen mit sich bringen dürfte.
Ab wann soll die Regelung gelten?
Die materiell-rechtlichen Änderungen sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2027 gelten. Der Kapitalertragsteuerabzug ist erst ab 2028 vorgesehen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die möglichen Konsequenzen für Ihre individuelle Situation einzuordnen und steuerlichen Handlungsbedarf frühzeitig zu erkennen.