Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Sonderrundschreiben zum Jahreswechsel 2015/2016

Zum bevorstehenden Jahreswechsel 2015/2016 möchten wir Sie wieder mit einem Sonderrundschreiben auf ausgewählte Themen aus den Bereichen Steuern und Rechnungslegung aufmerksam machen. Dieses Sonderrundschreiben behandelt sowohl die wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen, die zum Jahreswechsel 2015/2016 relevant werden (z. B. das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz und das Steueränderungsgesetz 2015) als auch Themen, die jedes Jahr aufs Neue beachtet werden sollten (z. B. die Inventur oder der korrekte Einbehalt von Lohnsteuer bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier).

Damit Sie schnell die Inhalte finden, die für Sie persönlich besonders relevant sind, haben wir das Sonderrundschreiben wie folgt gegliedert:

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

A. Informationen für Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler und Arbeitgeber

1. Bilanzierung und Rechnungslegung

1.1. Gesetzesänderungen durch das BilRuG

1.2. Bilanzpolitik durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

1.3. Vorratsbewertung nach der Lifo-Methode

1.4. Inventur

1.5. Beantragung von Gutachten z. B. für Pensions-, Altersteilzeit- oder Jubiläumsrückstellungen

1.6. Ablauf der Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen 2013

2. Steuern

2.1. Gesetzesänderungen und sonstige Neuregelungen

2.2. Zeitliche Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben bei Einnahme-Überschuss-Rechnern

2.3. Verlustnutzung

2.4. Geschenke an Geschäftsfreunde

2.5. Lohnsteuer bei einer betrieblichen (Weihnachts-) Feier

2.6. Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge

2.7. Umwandlungen

2.8. Vermeidung des Greifens der Zinsschranke

2.9. Vermeidung von Überentnahmen

2.10. Erhalt der Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

2.11. Beachtung des Ablaufs der Reinvestitionsfrist von § 6b-Rücklagen

2.12. Beantragung der Folgebescheinigung bei Bauleistungen

2.13. Beantragung einer Dauerüberzahlerbescheinigung

 

B. Informationen für Privatpersonen

1. Gesetzesänderungen

1.1. Steueränderungsgesetz 2015

1.2. Aktueller Stand zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungssteuer

2. Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

3. Angabe der steuerlichen Identifikationsnummern bei der Familienkasse

4. Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen

5. Gültigkeit von Freistellungsaufträgen ab dem 1. Januar 2016

6. Abgeltungsteuer: Fristgebundener Antrag auf Verlustbescheinigung

7. Vermietung: Überprüfung der Miethöhe

 

C. Informationen für alle Mandanten

1. Vernichtung von Unterlagen im Jahr 2016 nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen

1.1. Buchführungspflichtige

1.2. Natürliche Personen mit einer Summe der positiven Überschusseinkünften von [gt] EUR 500.000

2. Beachtung des Ablaufs von zivilrechtlichen Verjährungsfristen

________________________________________________________________________

A. Informationen für Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler und Arbeitgeber

1. Bilanzierung und Rechnungslegung

Wir unterstellen im Folgenden, dass das Wirtschaftsjahr des Unternehmens dem Kalenderjahr entspricht.

1.1. Gesetzesänderungen durch das BilRuG

Am 10. Juli 2015 hat der Bundesrat dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRuG) zugestimmt. Die Neuregelungen sind bei Einzel- und Konzernabschlüssen für ab dem 1. Januar 2016 beginnende Wirtschaftsjahre ohne Einschränkungen anzuwenden.

Neben erhöhten Schwellenwerten für die Einteilung der Größenklassen, der Neufassung der Umsatzdefinition und erweiterten Pflichtangaben im Anhang, sind Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflicht für konzernangehörige Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften zu beachten. Außerdem wurde eine Ausschüttungssperre für in der Gewinn- und Verlustrechnung (phasengleich) ausgewiesene Beteiligungserträge, die noch nicht als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung (noch) kein Anspruch besteht, eingeführt.

Wir haben Sie bereits im Juli 2015 in einer ausführlichen GKK PARTNERS Newsmeldung, über die final beschlossenen Gesetzesänderungen informiert.

1.2. Bilanzpolitik durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

Noch vor dem Jahreswechsel sollten wenn nötig Maßnahmen ergriffen werden, um die Bilanz des Unternehmens und die entsprechenden Bilanzkennzahlen gezielt zu beeinflussen. Welche Maßnahmen hier in Frage kommen (z. B. die zeitliche Verlagerung von Geschäftsvorfällen, die Aufdeckung stiller Reserven durch Verkäufe, die Vornahme von Sondertilgungen, das Tätigen von Einlagen oder der Abschluss von Sale-and-Lease-Back-Geschäften) hängt völlig vom Einzelfall ab. Wenn Sie diesbezüglich unsere Hilfestellung benötigen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

1.3. Vorratsbewertung nach der Lifo-Methode

Bei der Bewertung von gleichartigen Gegenständen des Vorratsvermögens, wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Waren, ist die Anwendung von bestimmten Verbrauchsfolgeverfahren zur Vereinfachung der Bewertung zulässig. Mit BMF-Schreiben vom 12. Mai 2015 hat sich die Finanzverwaltung zur Anwendung der sog. Lifo-Methode („last in - first out“) in der Steuerbilanz geäußert. Bei diesem Bewertungsvereinfachungsverfahren wird angenommen, dass die zuletzt angeschafften Gegenstände zuerst verbraucht werden. Unterstellt man tendenziell steigende Einkaufspreise, ergibt sich dadurch ein steuermindernder Effekt. Nicht zulässig ist die Anwendung der Lifo-Methode nach Auffassung der Finanzverwaltung bei verderblichen Waren mit einer Haltbarkeit von weniger als einem Jahr sowie bei Handelswaren, in denen eine Einzelbewertung aufgrund der eingesetzten EDV-Systeme ohne Zusatzaufwand möglich ist.

1.4. Inventur

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens.

Grundsätzlich sind alle Wirtschaftsgüter vollständig und lückenlos zum Bilanzstichtag zu erfassen. Allerdings sieht das Gesetz aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, diverse Erleichterungen wie z. B. die zeitnahe Inventur (innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag), die zeitlich verlegte Inventur, die Stichprobeninventur oder das Festwertverfahren vor.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne und Originalaufzeichnungen sind aufzubewahren.

Zu erfassen sind nur die eigenen Wirtschaftsgüter (hierzu gehört neben minderwertigen oder mit Mängeln behafteten Vorräten auch rollende oder schwimmende Ware). Bei unfertigen Erzeugnissen ist, damit später eine korrekte Bewertung erfolgen kann, der Fertigungsgrad anzugeben. Fremde Vorräte (z. B. Kommissionsware oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Ware) sind getrennt zu lagern und nur zu erfassen, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Steuerliche Teilwertabschreibungen dürfen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Zu jedem Bilanzstichtag muss, z. B. im Rahmen der Inventur, überprüft werden, ob die Voraussetzungen für bisher berücksichtigte Teilwertabschreibungen weiterhin vorliegen. Ist der Grund für die Wertminderung zwischenzeitlich weggefallen oder ist eine positive Wertentwicklung absehbar, ist ggf. eine Zuschreibung auf die fortgeführten Anschaffungskosten vorzunehmen.

1.5. Beantragung von Gutachten z. B. für Pensions-, Altersteilzeit- oder Jubiläumsrückstellungen

Zeitnah nach dem Jahreswechsel sollte daran gedacht werden, die für die Bilanzierung von Pensions-, Altersteilzeit- oder Jubiläumsrückstellungen benötigten versicherungsmathematischen Gutachten anzufordern.

1.6. Ablauf der Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen 2014

Spätestens bis zum 31. Dezember 2015 sind regelmäßig der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften sowie der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.

Kleinstkapitalgesellschaften können ihrer Publizitätspflicht auch durch Hinterlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger nachkommen. Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang sind in diesem Fall nicht einzureichen. Dem Bundesanzeiger ist gleichzeitig Mitteilung zu machen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kleinstkapitalgesellschaft erfüllt sind.

Im neuen Jahr wird das Bundesamt für Justiz Gesellschaften, die ihre Abschlüsse dann noch nicht eingereicht bzw. hinterlegt haben, unter Androhung eines Ordnungsgeldes auffordern, dies innerhalb von sechs Wochen nachzuholen. Mit der Anforderung wird eine Mahngebühr festgesetzt, die auch nach erfolgter Einreichung nicht erlassen oder auf ein Ordnungsgeld angerechnet wird.

2. Steuern

2.1. Gesetzesänderungen und sonstige Neuregelungen

Zum 1. Januar 2016 treten eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und Neuregelungen in Kraft, über die wir Sie bereits unterjährig im Rahmen von Sonderrundschreiben, Newsmeldungen auf unserer Website und in den monatlichen Mandantennews informiert haben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf die entsprechenden Publikationen.

2.1.1. Steueränderungsgesetz 2015

Mit der Zustimmung des Bundesrats am 16. Oktober 2015 ist das Gesetzgebungsverfahren zum „Steueränderungsgesetz 2015“ (vormals „Protokolländerungsgesetz“ oder „ZollkodexAnpG 2.0“) abgeschlossen.

Die Neuregelungen treten überwiegend zum 1. Januar 2016 in Kraft und betreffen zahlreiche Bereiche des deutschen Steuerrechts. Die aus unserer Sicht wesentlichen Gesetzesänderungen haben wir Ihnen in der GKK PARTNERS Newsmeldung vom 30. November 2015 zusammengefasst.

2.1.2. Aktueller Diskussionsstand zum Thema Streubesitzbeteiligungen

Seit mit Wirkung zum 1. März 2013 die Steuerpflicht für Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitzbeteiligungen eingeführt wurde, im Rahmen des damaligen Gesetzgebungsverfahrens jedoch von der Besteuerung entsprechender Veräußerungsgewinne abgesehen wurde, steht die Frage im Raum, ob Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung sog. Streubesitzbeteiligungen (d. h. Beteiligungen von weniger als 10 %) in voller Höhe der Besteuerung unterworfen werden sollten.

Am 22. Juni 2015 legte das Bundesministerium der Finanzen einen Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vor. Vgl. hierzu ausführlicher auch die GKK PARTNERS Newsmeldung vom 28. Juli 2015.

Aktuellen Pressemitteilungen zufolge hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dazu geäußert, mögliche Pläne, im Zuge eines Investmentsteuerreformgesetzes eine Regelung zur Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz einzuführen, nicht weiter verfolgen zu wollen. Zugleich wurde seitens des BMF angekündigt, weiterhin an einer Lösung für eine Steuerpflicht von Veräußerungserlösen zu arbeiten, die Wagniskapitalgeber nicht belasten und zudem im Einklang mit europäischem Recht stehen soll.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage in diesem Bereich weiter entwickelt. Für Gründer von Start-ups und die Venture-Capital-Branche dürften die aktuellen Entwicklungen zunächst für Erleichterung sorgen.

2.1.3. Anhebung der Größenklassen für Betriebsprüfungen

Bei der Planung von Betriebsprüfungen teilt die Finanzverwaltung Unternehmen anhand von Größenklassen in Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe ein. Während bei Großbetrieben in der Regel alle Jahre lückenlos im Rahmen einer sog. Anschlussprüfung geprüft werden, ist die Prüfungshäufigkeit bei anderen Unternehmen regelmäßig geringer.

Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung in die o. g. Größenklassen. Wir verweisen auf die GKK PARTNERS Newsmeldung vom 6. August 2015.

2.1.4. Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2016

Welche Beitragsbemessungsgrenzen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2016 gelten werden, können Sie folgender GKK PARNTERS Newsmeldung vom 26. Oktober 2015 entnehmen.

2.2. Zeitliche Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben bei Einnahme-Überschuss-Rechnern

Für Steuerpflichtige, die die Gewinnermittlung mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, gilt (mit Ausnahme u. a. der sog. 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben) das Zu- und Abflussprinzip: Einnahmen wirken sich bei ihrem Zufluss und Ausgaben bei ihrem Abfluss auf die Bemessungsgrundlage aus. Das Vorziehen von Ausgaben (z. B. durch Zahlung vor Fälligkeit oder durch das Leisten von Vorauszahlungen) ins Jahr 2015 und das Verschieben von Einnahmen (z. B. durch eine verzögerte Rechnungstellung) ins Jahr 2016 führen regelmäßig zu einer Verringerung der Steuerbelastung für das Jahr 2015. Ziel der Ausgaben- und Einnahmenverlagerung sollte aber über die Jahre hinweg immer eine "Gewinnglättung" sein, denn aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs fällt bei über Jahre hinweg konstanten Überschüssen weniger Einkommensteuer an als bei stark schwankenden Überschüssen.

2.3. Verlustnutzung

Ist absehbar, dass im Jahr 2015 Verluste entstehen werden, deren Verrechnung durch die Mindestbesteuerung beschränkt ist, kann durch eine Vorverlagerung von Gewinnen bzw. Einzahlungen und das Hinausschieben von Aufwendungen bzw. Ausgaben gegebenenfalls ein Greifen der Mindestbesteuerung vermieden bzw. reduziert werden.

2.4. Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke an Geschäftsfreunde (nicht: Arbeitnehmer) können beim Schenkenden steuerlich nur als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Gesamtwert der Geschenke pro Empfänger und pro Geschäftsjahr EUR 35 nicht übersteigt. Falls die Vorsteuer nicht abziehbar ist (z. B. bei Ärzten), ist sie in die Ermittlung dieser Wertgrenze miteinzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als EUR 35 betragen.

Außerdem muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks angelegt werden.

In der Buchführung müssen die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde in jedem Fall auf einem besonderen Konto erfasst werden.

Soweit der Gesamtwert der Geschenke an einen Empfänger die Freigrenze von EUR 35 überschreitet oder der Schenkende den Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt, entfällt der Betriebsausgabenabzug für Geschenke an diese Person im vollen Umfang. Das Abzugsverbot greift nicht, wenn das Geschenk beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Unabhängig davon, ob die Geschenke beim Schenkenden als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, führen sie beim Empfänger in der Regel zu (steuerpflichtigen) Einnahmen aus seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit. Zur Vereinfachung der Besteuerung kann vom Schenkenden eine Pauschalsteuer für den Zuwendungsempfänger abgeführt werden. Die Steuer wird hierbei pauschal i. H. v. 30 % der Aufwendungen des Schenkenden festgesetzt. Geschenke, die einen Wert von EUR 10.000 übersteigen, sind von der Pauschalbesteuerung ausgenommen, ebenso Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis EUR 10) sowie bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses wie Geburtstag oder Jubiläum) mit einem Wert zu bis zu EUR 60. Entscheidet sich der Schenkende durch entsprechenden Antrag für die Pauschalierung der Steuer, sind die Beschenkten darüber zu informieren. Das beanspruchte Wahlrecht muss im Wirtschaftsjahr für alle Zuwendungen an Dritte einheitlich ausgeübt werden. Des Weiteren ist die Pauschalsteuer wie die Lohnsteuer fristgerecht anzumelden. Soweit Geschenke einen Wert von EUR 35 nicht überschreiten und damit abzugsfähig sind, kann auch die darauf anfallende pauschalierte Steuer als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

2.5. Lohnsteuer bei einer betrieblichen (Weihnachts-) Feier

Um Betriebsveranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge, auch aus steuerlicher Sicht optimal vorzubereiten, sollten die bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen berücksichtigt werden.

Die aktuelle Rechtslage haben wir Ihnen in den GKK PARTNERS Newsmeldungen im Januar 2015 und Oktober 2015 zusammengefasst.

2.6. Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, wie das Geschäftsführergehalt, vereinbarte Gewinntantiemen und Gratifikationen, aber auch Pensionszusagen und Sachbezüge, sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2012 für die Jahre 2013 - 2015 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1. Januar 2016 eine Neuberechnung erfolgen.

Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge sind grundsätzlich alle Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge, z. B. aufgrund von weiteren Bezügen aus anderen Tätigkeiten, auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden. Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. Darin muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Das Themengebiet „Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge“ ist vor allem aufgrund der umfangreichen hierzu ergangenen Rechtsprechung äußerst komplex. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich.

2.7. Umwandlungen

Sind für das Jahr 2016 Umwandlungen geplant, für die eine steuerliche Rückwirkung auf den 31. Dezember 2015 vorgesehen ist, ist Folgendes zu beachten:

Die Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2015 darf nicht verfrüht bei der Finanzverwaltung eingereicht werden, damit die etwaige Möglichkeit, ein steuerliches Bewertungswahlrecht in Anspruch zu nehmen, gewahrt wird.

Sollte für die Umwandlung das Bestehen eines Teilbetriebs erforderlich sein, ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebs schon zum 31. Dezember 2015 erfüllt sind und dass dies entsprechend dokumentiert wird.

2.8. Vermeidung des Greifens der Zinsschranke

Die sog. Zinsschranke schränkt den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen ein. Vor Jahresende sollte geprüft werden, ob durch gezielte Maßnahmen (z. B. Absenken des Nettozinsaufwands unter die Freigrenze von EUR 3 Mio.) ein Greifen der Zinsschranke noch vermieden werden kann.

2.9. Vermeidung von Überentnahmen

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird nach § 4 Abs. 4a EStG für den Fall eingeschränkt, dass im Wirtschaftsjahr sog. Überentnahmen (= Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen) getätigt worden sind. Ist absehbar, dass im Jahr 2015 Überentnahmen vorliegen werden, kann durch die Einlage von Geld oder Wirtschaftsgütern noch vor dem Jahreswechsel das Entstehen von Übernahmen und damit die Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs vermieden werden.

2.10. Erhalt der Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe können für zukünftig geplante Investitionen einen die Steuerbelastung für 2015 mindernden sog. Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (je Betrieb maximal EUR 200.000) bilden. Die Investition muss innerhalb der drei folgenden Jahre tatsächlich durchgeführt werden.

Sind entsprechende Investitionen geplant und zeichnet es sich ab, dass die vom Gesetz geforderten Größenkriterien (bei Bilanzierenden ein Betriebsvermögen von nicht mehr als EUR 235.000 bzw. bei Einnahme-Überschuss-Rechnern ein Gewinn von nicht mehr als EUR 100.000) überschritten werden, sollten gegebenenfalls noch vor Jahresende bilanzpolitische bzw. zahlungswirksame Maßnahmen getroffen werden, um die Größenkriterien doch noch zu erfüllen.

2.11. Beachtung des Ablaufs der Reinvestitionsfrist von § 6b-Rücklagen

Sollten Sie Rücklagen nach § 6b EStG gebildet haben, beachten Sie bitte die vier- bzw. sechsjährige Reinvestitionsfrist. Läuft die Frist zum 31. Dezember 2015 ohne Reinvestition ab, ist die gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Zusätzlich ist die steuerliche Bemessungsgrundlage für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber die Regelungen des § 6b EStG an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Für alle noch offenen Fälle in denen die Aufdeckung inländischer stiller Reserven mit einer Reinvestition innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein und Island) einhergeht, besteht auf Antrag die Möglichkeit die Steuerbelastung zinslos über fünf Jahre zu strecken.

Eine steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter ist jedoch auch weiterhin nur möglich, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört.

2.12. Beantragung der Folgebescheinigung bei Bauleistungen

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung die Bagatellgrenze von EUR 5.000 bzw. EUR 15.000 im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigt.

Freistellungsbescheinigungen haben längstens eine Gültigkeit von drei Jahren. Bauunternehmer und Handwerker sollten insofern am Jahresende prüfen, wie lange ihre Freistellungsbescheinigung noch gilt und bei Bedarf eine Folgebescheinigung bzw. eine neue Freistellungsbescheinigung beantragen.

2.13. Beantragung einer Dauerüberzahlerbescheinigung

In Fällen, in denen bestimmte Kapitalerträge (u. a. Dividenden) Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer (sog. Dauerüberzahler), wird der Abzug von Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen, sofern der Steuerpflichtige eine sog. Dauerüberzahlerbescheinigung vorlegt. Für den Steuerpflichtigen (v. a. Holdinggesellschaften) ergibt sich hierdurch der Vorteil, die Kapitalerträge gleich in voller Höhe und ohne Abzug vereinnahmen zu können, statt auf die Erstattung der Kapitalertragsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens warten zu müssen.

Das Finanzamt stellt auf Antrag bei Nachweis aller o. g. Voraussetzungen die vorgenannte Dauerüberzahlerbescheinigung aus. Dauerüberzahlerbescheinigungen haben längstens eine Gültigkeit von drei Jahren. Gläubiger von Kapitalerträgen sollten insofern am Jahresende prüfen, wie lange ihre Dauerüberzahlerbescheinigung noch gilt und bei Bedarf eine Folgebescheinigung bzw. eine neue Bescheinigung beantragen.  

B. Informationen für Privatpersonen

1. Gesetzesänderungen

1.1. Steueränderungsgesetz 2015

Mit der Zustimmung des Bundesrats am 16. Oktober 2015 ist das Gesetzgebungsverfahren zum „Steueränderungsgesetz 2015“ (vormals „Protokolländerungsgesetz“ oder „ZollkodexAnpG 2.0“) abgeschlossen.

Die Neuregelungen treten überwiegend zum 1. Januar 2016 in Kraft und betreffen zahlreiche Bereiche des deutschen Steuerrechts. Die aus unserer Sicht wesentlichen Gesetzesänderungen haben wir Ihnen in der GKK PARTNERS Newsmeldung vom 30. November 2015 zusammengefasst.

1.2. Aktueller Stand zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Bereits Ende 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die erbschaftsteuerlichen Regelungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar sind. Das Gericht hat dem Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2016 eine verfassungs-konforme Neuregelung zur Begünstigung von Betriebsvermögen zu verabschieden.

Im Juni 2015 hatte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, im Juli 2015 hat die Bundesregierung schließlich eine entsprechende Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsrechts beschlossen.

Nach einer ersten Lesung im Bundestag, hat sich am 25. September 2015 der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Regierungsentwurf geäußert (vgl. GKK PARTNERS Newsmeldung vom 26. November 2015).

Am 5. November 2015 hat die Finanzverwaltung bekanntgegeben, dass die Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie damit zusammenhängende Feststellungen für Fälle nach dem 31. Dezember 2008 bis zur gesetzlichen Neuregelung vorläufig durchzuführen sind. Grundsätzlich ist demnach auch eine rückwirkende Anwendung der Neureglungen nicht auszuschließen.

Wir empfehlen allen unseren Mandanten, die grundsätzlich eine Übertragung in Erwägung ziehen, zusammen mit uns zu prüfen, ob sich aus den aktuellen Entwicklungen Handlungsbedarf ergibt.

2. Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Zum Jahreswechsel empfiehlt sich eine Überprüfung der Eintragungen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte, den sog. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), wie z. B. Steuerklasse, Kinderfreibetrag oder Freibetrag. Über das Online-Portal der Finanzämter kann der Steuerpflichtige (nach Registrierung mit seiner steuerlichen Identifikationsnummer) die aktuell gespeicherten ELStAM einsehen.

3. Angabe der steuerlichen Identifikationsnummern bei der Familienkasse

Bereits 2007 wurde die steuerliche Identifikationsnummer für alle in Deutschland gemeldeten Bürger als bundeseinheitliches und lebenslang geltendes Identifikationsmerkmal für Steuerzwecke eingeführt. Anhand der 11-stelligen Nummer kann die Finanzverwaltung Personen, Zahlungen und Besteuerungsgrundlagen eindeutig zuordnen.

Ab dem 1. Januar 2016 setzt die Familienkasse die steuerliche Identifikationsnummer als Zuordnungsmerkmal für das Kindergeld ein. Um zu verhindern, dass mehrere Personen gleichzeitig Kindergeld für ein Kind beziehen, müssen Kindergeldberechtigte ihre eigene steuerliche Identifikationsnummer und die des Kindes/der Kinder bei der zuständigen Familienkasse angeben. Sollten die erforderlichen steuerlichen Identifikationsnummern noch nicht bei der Familienkasse vorliegen, werden Kindergeldberechtigte im Laufe des Jahres 2016 von ihrer zuständigen Familienkasse angeschrieben. Die Bundesagentur für Arbeit hat in aktuellen Veröffentlichungen bestätigt, dass Kindergeldzahlungen – entgegen anderslautender Meldungen – vorerst nicht ausgesetzt werden, auch wenn die entsprechenden steuerlichen Identifikationsnummern zu Jahresbeginn noch nicht vorliegen.

4. Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen werden ab 2016 nur noch dann als Sonderausgaben anerkannt, wenn der Leistende die steuerliche Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in seiner Einkommensteuererklärung angibt. Der Unterhaltsempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, seine steuerliche Identifikationsnummer dem Unterhaltsleistenden mitzuteilen. Sollte der Unterhaltsempfänger dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat der Unterhaltsleistende die Möglichkeit, die entsprechende IdNr. direkt beim Bundeszentralamt für Steuern anzufordern.

5. Gültigkeit von Freistellungsaufträgen ab dem 1. Januar 2016

Seit Januar 2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer geändert oder neu erteilt werden. Für bestehende Freistellungsaufträge galt bislang eine Übergangsregelung, die zum Jahreswechsel ausläuft. Daher verlieren Freistellungsaufträge ohne Angabe der entsprechenden Identifikationsnummer zum 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit.

Um sicherzugehen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, nicht zum Jahreswechsel ungültig werden und der Sparer-Pauschbetrag weiterhin optimal auf die einzelnen Kreditinstitute aufgeteilt werden kann, sollten alle Freistellungsaufträge überprüft werden. Dem Kreditinstitut sollten die Identifikationsnummern der Kontoinhaber, bei gemeinsam geführten Konten sowie zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern also beide Nummern, vorliegen.

6. Abgeltungsteuer: Fristgebundener Antrag auf Verlustbescheinigung

Sollten Sie Konten und Depots bei mehreren Kreditinstituten unterhalten und bei einem dieser Kreditinstitute im Jahr 2015 einen Nettoverlust (ohne Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienverkäufen) erzielt haben, muss bis zum 15. Dezember 2015 ein Antrag auf Verlustbescheinigung bei dieser Bank gestellt werden, um diese Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus Depots bei anderen Kreditinstituten verrechnen zu können. Wird es versäumt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, gehen die Nettoverluste nicht verloren, sondern werden bankintern vorgetragen und mit positiven Kapitalerträgen des Jahres 2016 verrechnet.

7. Vermietung: Überprüfung der Miethöhe

Bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen sieht das Einkommensteuergesetz Folgendes vor:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Werbungskosten können nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Vor dem Hintergrund der ständig steigenden ortsüblichen Mieten sollten bestehende Mietverträge vor Jahresende darauf geprüft werden, ob die 66%-Grenze überschritten ist. Bei Bedarf sollte die Miete umgehend angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, die 66%-Grenze spürbar zu überschreiten.

Insbesondere bei der Vermietung an Angehörige müssen die vereinbarten Bedingungen dem sog. Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. Die Mietkonditionen müssen so ausgestaltet sein, wie es bei der Vermietung an fremde Dritte üblich wäre. Neben der Höhe der Miete sollte man darauf achten, dass Miete und Nebenkosten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

C. Informationen für alle Mandanten

1. Vernichtung von Unterlagen im Jahr 2016 nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen

1.1. Buchführungspflichtige

Grundsätzlich können nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen nach dem 31. Dezember 2015 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2005 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2005 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2005 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2005 oder früher,
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2009 oder früher.

Ausnahme: Allerdings dürfen Unterlagen nicht vernichtet werden, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Unterlagen von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Außerdem ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

1.2. Natürliche Personen mit einer Summe der positiven Überschusseinkünften von mehr als
EUR 500.000

Der o. g. Personenkreis ist seit 2010 zur Aufbewahrung von Unterlagen, die in Zusammenhang mit den Überschusseinkünften (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) stehen, verpflichtet. Da die sechsjährige Aufbewahrungsfrist zum 31. Dezember 2015 in diesen Fällen noch nicht abgelaufen ist, dürfen entsprechende Unterlagen nicht vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsverpflichtung entfällt grundsätzlich erst, wenn die Voraussetzungen in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht mehr erfüllt sind.

2. Beachtung des Ablaufs von zivilrechtlichen Verjährungsfristen

Nachfolgend sind die wichtigsten Ansprüche aufgeführt, deren Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2015 abläuft:

  • Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen und vor dem 31. Dezember 2012 entstanden sind,
  • Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung, die vor dem 31. Dezember 2005 entstanden sind,
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten sowie Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, die vor dem 31. Dezember 1985 entstanden sind.

 

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