Im Überblick
Eine ertragsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen, die sogenannte Organgesellschaft, sich durch einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) verpflichtet, seinen Gewinn an ein übergeordnetes Unternehmen, den Organträger, abzuführen. Gemeinsam bilden sie den sogenannten Organkreis, dem auch mehrere Organgesellschaften angehören können. Die ertragsteuerliche Organschaft nach §§ 14 ff. KStG ist ein zentrales Gestaltungsinstrument im deutschen Unternehmenssteuerrecht, da sie eine steuerliche Konsolidierung und die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb des Organkreises ermöglicht.
Voraussetzungen
Für die Bildung einer ertragsteuerlichen Organschaft müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Persönliche Voraussetzungen:
Der Organträger kann eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft sein, während die Organgesellschaft in der Regel eine Kapitalgesellschaft wie AG, KGaA, GmbH oder SE mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU- oder EWR-Staat sein muss.
Finanzielle Eingliederung
Die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger ist erfüllt, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zuzurechnen ist. Dabei muss die finanzielle Eingliederung vom Beginn des Wirtschafsjahres an ununterbrochen erfüllt sein.
Der Gewinnabführungsvertrag
Für die körperschaftsteuerliche Organschaft ist der Abschluss eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags erforderlich. Dieser muss schriftlich und auf eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen werden und einen sog. dynamischen Verweis bzgl. der Verlustübernahme vorweisen.
Tatsächliche Durchführung des GAVs
Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ist die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags über dessen gesamte Laufzeit. Der BFH hat mit Urteil vom 5. November 2025 nochmals klargestellt, dass Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeansprüche nicht nur bilanziell erfasst, sondern grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden müssen.
Prüfungspunkte
Im Rahmen von Tax Due Diligence Prüfungen zählen Organschaften regelmäßig zu den zentralen Risikobereichen. Häufige Fehlerquellen sind Mängel bei der finanziellen Eingliederung, der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags oder der vertraglichen Ausgestaltung. Auch Umstrukturierungen, Transaktionen und bilanzielle Besonderheiten können die steuerliche Anerkennung der Organschaft gefährden und sollten daher sorgfältig geprüft werden.
Folgen der Nichtanerkennung der Organschaft
Wird eine Organschaft steuerlich nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Möglichkeit, Gewinne und Verluste zwischen Organträger und Organgesellschaft zu verrechnen. Steuerliche Risiken entstehen dabei insbesondere dann, wenn Verluste einer Gesellschaft mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft verrechnet wurden, da die Gesellschaften in diesem Fall rückwirkend eigenständig besteuert werden. Darüber hinaus können Gewinnabführungen und Verlustübernahmen rückwirkend als verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. verdeckte Einlagen qualifiziert werden.
Fazit
Organschaften können im Rahmen von Tax Due Diligence Prüfungen erheblichen Einfluss auf das steuerliche Risikoprofil eines Targets haben. Aufgrund der strengen gesetzlichen Anforderungen können bereits formale oder tatsächliche Mängel zur rückwirkenden Versagung der Organschaft führen. Die daraus resultierenden Risiken hängen maßgeblich davon ab, in welchem Umfang innerhalb des Organkreises Gewinne und Verluste verrechnet wurden, und können im Einzelfall zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
Eine fundierte Analyse bestehender Organschaftsstrukturen und ihrer steuerlichen Wirksamkeit gehört daher regelmäßig zu den wesentlichen Prüfungsschwerpunkten einer Tax Due Diligence. Unsere Expertinnen und -Experten aus unserem TVA-Team unterstützen Investoren und Unternehmen dabei, entsprechende Risiken frühzeitig zu identifizieren und bei Transaktionen angemessen zu adressieren.