Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Sonderrundschreiben zum Jahreswechsel 2013/2014

Zum Jahreswechsel 2013/2014 möchten wir Sie mit einem Sonderrundschreiben auf diverse wichtige Themen v.a. aus dem Bereich Steuern und Rechnungslegung aufmerksam machen. Das Sonderrundschreiben behandelt Themengebiete, die aufgrund von Gesetzesänderungen und Neuerungen erstmals zum Jahreswechsel 2013 / 2014 relevant werden (z. B. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften durch das MicroBilG oder Änderungen im Reisekostenrecht), aber auch eine Vielzahl von Aspekten, die jedes Jahr aufs Neue aktuell sind (z. B. die Inventur oder der korrekte Einbehalt von Lohnsteuer bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier).

INHALTSVERZEICHNIS

A. Informationen für Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler und Arbeitgeber

1. Bilanzierung und Rechnungslegung

1.1. Vorbemerkung

1.2. Gesetzesänderungen

1.2.1. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften durch das MicroBilG

1.2.2. Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens

1.3. Bilanzpolitik durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

1.4. Inventur

1.5. Beantragung von Gutachten z. B. für Pensions-, Altersteilzeit- oder Jubiläumsrückstellungen

1.6. Ablauf der Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen 2012

2. Steuern

2.1. Gesetzesänderungen und sonstige Neuregelungen

2.1.1. Vorbemerkung

2.1.2. Änderungen im Bereich des Organschaftsrechts

2.1.3. Neue Beleg- und Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

2.1.4. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

2.1.5. Änderung diverser weiterer Steuergesetze durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

2.1.6. Neues Reisekostenrecht

2.1.7. Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2014

2.1.8. ELStAM-Verfahren

2.2. Zeitliche Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben bei Einnahme- Überschuss-Rechnern

2.3. Verlustnutzung

2.4. Geschenke an Geschäftsfreunde

2.5. Lohnsteuer bei einer betrieblichen (Weihnachts-) Feier

2.6. Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge

2.7. Umwandlungen

2.8. Vermeidung des Greifens der Zinsschranke

2.9. Vermeidung von Überentnahmen

2.10. Erhalt der Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EstG

2.11. Beachtung des Ablaufs der Reinvestitionsfrist von § 6b-Rücklagen

2.12. Beantragung der Folgebescheinigung bei Bauleistungen

B. Informationen für Privatpersonen

1. Gesetzesänderungen

2. Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

3. Freistellungsaufträge

4. Abgeltungsteuer: Fristgebundener Antrag auf Verlustbescheinigung

5. Vermietung: Überprüfung der Miethöhe

6. Verrechnung von Altverlusten aus privaten Wertpapiergeschäften

 

 

C. Informationen für alle Mandanten

1. Vernichtung von Unterlagen im Jahr 2014 nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen

1.1. Buchführungspflichtige

1.2. Natürliche Personen mit einer Summe der positiven Überschusseinkünften von mehr als EUR 500.000

2. Beachtung des Ablauf von zivilrechtlichen Verjährungsfristen

3. Start des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA)

 

 

A. Informationen für Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler und Arbeitgeber

1. Bilanzierung und Rechnungslegung

1.1. Vorbemerkung

Wir unterstellen im Folgenden, dass das Wirtschaftsjahr des Unternehmens dem Kalenderjahr entspricht.

1.2. Gesetzesänderungen

1.2.1. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften durch das MicroBilG

Ende letzten Jahres trat das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft, welches vor allem Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften enthält und erstmals für Abschlüsse gilt, deren Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt.

Kleinstkapitalgesellschaften sind Gesellschaften, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien nicht überschreiten:

  • EUR 350.000 Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags und wahlweise aktivierter latenter Steuern,
  • EUR 700.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt 10 Mitarbeiter.

 

Damit sind nicht nur Kleinstbetriebe, sondern auch typische Holdinggesellschaften als Kleinstkapitalgesellschaften zu qualifizieren.

Das MicroBilG sieht folgende Erleichterungen vor:

  • Die Gliederungstiefe von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wird optional verringert.
  • Auf die Erstellung eines Anhangs kann unter der Voraussetzung, dass bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden (z. B. Angaben zu den Haftungsverhältnissen), verzichtet werden.
  • Erleichterungen bei der Offenlegung (vgl. detaillierter Gliederungspunkt 1.6..)

 

Dabei können die genannten Erleichterungen nicht nur insgesamt, sondern auch partiell (allerdings unter Beachtung des Stetigkeitsgrundsatzes) angewandt werden.

1.2.2. Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens

Das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches reduziert u. a. unter bestimmten Voraussetzungen für kleine und kleinste Kapitalgesellschaften das bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen festzusetzende Mindestordnungsgeld von bisher EUR 2.500 auf EUR 500 bzw. EUR 100. Dies gilt erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2012 endende Geschäftsjahr.

1.3. Bilanzpolitik durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

Noch vor dem Jahreswechsel sollten wenn nötig Maßnahmen ergriffen werden, um die Bilanz des Unternehmens und die entsprechenden Bilanzkennzahlen gezielt zu beeinflussen. Welche Maßnahmen hier in Frage kommen (z.B. die zeitliche Verlagerung von Geschäftsvorfällen, die Aufdeckung stiller Reserven durch Verkäufe, die Vornahme von Sondertilgungen, das Tätigen von Einlagen oder der Abschluss von Sale-and-Lease-Back-Geschäften) hängt völlig vom Einzelfall ab. Wenn Sie diesbezüglich unsere Hilfestellung benötigen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

1.4. Inventur

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens.

Grundsätzlich sind alle Wirtschaftsgüter vollständig und lückenlos zum Bilanzstichtag zu erfassen. Allerdings sieht das Gesetz aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, diverse Erleichterungen wie z.B. die zeitnahe Inventur (innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag), die zeitlich verlegte Inventur, die Stichprobeninventur oder das Festwertverfahren vor.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne und Originalaufzeichnungen sind aufzubewahren.

Zu erfassen sind nur die eigenen Wirtschaftsgüter (hierzu gehören neben minderwertigen oder mit Mängeln behafteten Vorräten auch rollende oder schwimmende Ware). Bei unfertigen Erzeugnissen ist, damit später eine korrekte Bewertung erfolgen kann, der Fertigungsgrad anzugeben. Fremde Vorräte (z.B. Kommissionsware oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Ware) sind getrennt zu lagern und nur zu erfassen, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

1.5. Beantragung von Gutachten z. B. für Pensions-, Altersteilzeit- oder Jubiläumsrückstellungen

Zeitnah nach dem Jahreswechsel sollte daran gedacht werden, die für die Bilanzierung von Pensions-, Altersteilzeit- oder Jubiläumsrückstellungen benötigten versicherungsmathematischen Gutachten anzufordern.

1.6. Ablauf der Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen 2012

Spätestens bis zum 31. Dezember 2013 ist regelmäßig der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften sowie der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.

Erstmals können sog. Kleinstkapitalgesellschaften ihrer Publizitätspflicht auch durch Hinterlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger nachkommen. Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang sind in diesem Fall nicht einzureichen. Dem Bundesanzeiger ist gleichzeitig Mitteilung zu machen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kleinstkapitalgesellschaft erfüllt sind.

2. Steuern

2.1. Gesetzesänderungen und sonstige Neuregelungen

2.1.1. Vorbemerkung

Zum 1. Januar 2014 treten eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und Neuregelungen in Kraft, über die wir Sie bereits unterjährig mittels Sonderrundschreiben, Newsmeldungen auf unserer Website und in den monatlichen Mandantennews informiert haben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf die entsprechenden Publikationen.

2.1.2. Änderungen im Bereich des Organschaftsrechts

  • Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts hat der Bereich ertragsteuerliche Organschaft u.a. folgende Änderungen erfahren:
    • Zum einen wird es den Steuerpflichtigen erleichtert, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft zu erfüllen, indem künftig fehlerhafte Bilanzansätze, die sich auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen, nicht mehr zwingend zum Wegfall der Organschaft führen, sondern nachträglich korrigiert werden können.
    • Gleichzeitig wird das Organschaftsrecht dahingehend verschärft, dass der Gewinnabführungsvertrag aller Nicht-Aktiengesellschaften (d.h. vor allem der von GmbH) die Verpflichtung zur Verlustübernahme durch einen dynamischen Verweis auf den § 302 AktG beinhalten muss. Dies ist bereits bei allen Neuverträgen ab dem 26. Februar 2013 zu beachten; Altverträge sind bis zum Ende des Jahres 2014 anzupassen – da hier der Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister maßgeblich ist, sollte eine Anpassung nicht auf die lange Bank geschoben werden.
  • Außerdem haben sich im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft die Anforderungen, die die Finanzverwaltung an die organisatorische Eingliederung stellt, verschärft (vgl. die GKK-Sonderinformation vom 10. April 2013. Die von der Finanzverwaltung gewährte Übergangsfrist für gegebenenfalls vorzunehmende Anpassungen läuft zum Jahresende aus.

2.1.3. Neue Beleg- und Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Nach langem Hin und Her des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung wurden im Frühjahr 2013 wieder neue Nachweisregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen beschlossen.

Über das am 16. September 2013 zum Themenkomplex ergangene BMF-Schreiben, welches u. a. Muster für die einzelnen Belegarten enthält und außerdem eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 vorsieht, haben wir bereits berichtet.

2.1.4. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Auch die Entstehung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes war von gesetzgeberischem Hin und Her geprägt: Nachdem das Jahressteuergesetz 2013 zum Jahreswechsel 2012/2013 endgültig scheiterte, wurden größere Teile der in den Gesetzesentwürfen um Jahressteuergesetz 2013 enthaltenen Neuregelungen in einem „heimlichen Jahressteuergesetz 2013“, dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, umgesetzt.

 

  • Rechnungsstellung (u.a. gibt es neue Pflichtangaben bei Rechnungen und Gutschriften)
  • Ort von sonstigen Leistungen
  • Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

 

haben wir bereits informiert.

Wie die Finanzverwaltung die Pflichtangaben bei Rechnungen und Gutschriften interpretiert und dass sie eine Übergangsfrist bis zum Jahresende gewährt hat, ist dem folgenden Sonderrundschreiben zu entnehmen: hier klicken.

2.1.5. Änderung diverser weiterer Steuergesetze durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz erfahren (neben dem Umsatzsteuergesetz, s. o.) eine Vielzahl von weiteren Steuergesetzen punktuelle Änderungen. Hierüber haben wir ausführlich in unserem Sonderrundscheiben zum heimlichen Jahressteuergesetz informiert.

Einige dieser Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2014.

2.1.6. Neues Reisekostenrecht

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2014 gilt das mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts eingeführte neue steuerliche Reisekostenrecht. Dessen Kernpunkt ist die Einführung und gesetzliche Definition des Begriffs „erste Tätigkeitsstätte“, der an die Stelle der bisher nicht gesetzlich definierten „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tritt. Bedeutung erlangt dieser Begriff in den Bereichen Fahrtkosten/ Entfernungspauschale, doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen.

Für Details verweisen wir auf das BMF-Schreiben vom 30. September 2013.

2.1.7. Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2014

Welche Beitragsbemessungsgrenzen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2014 gelten werden, können Sie folgender am 28. Oktober 2013 auf unser Website veröffentlichten News entnehmen: hier klicken.

2.1.8. ELStAM-Verfahren

Die Abschaffung der alten papierenen Lohnsteuerkarte und die damit verbundene Umstellung auf das sog. ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)-Verfahren ist zum Jahresende 2013 endgültig vollzogen: Mit der Gehaltsabrechnung für den November 2013 endet nun endgültig die Übergangsfrist der Arbeitgeber für die Umstellung auf das ELStAM-Verfahren. Die Gehaltsabrechnungen für den Dezember 2013 sind zwingend auf Basis des ELStAM-Verfahrens durchzuführen.

2.2. Zeitliche Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben bei Einnahme-Überschuss-Rechnern

Für Steuerpflichtige, die die Gewinnermittlung mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, gilt (mit Ausnahme u.a. der sog. 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben) das Zu- und Abflussprinzip: Einnahmen wirken sich bei ihrem Zufluss und Ausgaben bei ihrem Abfluss auf die Bemessungsgrundlage aus. Das Vorziehen von Ausgaben (z. B. durch Zahlung vor Fälligkeit oder durch das Leisten von Vorauszahlungen) ins Jahr 2013 und das Verschieben von Einnahmen (z. B. durch eine verzögerte Rechnungstellung) ins Jahr 2014 führen regelmäßig zu einer Verringerung der Steuerbelastung für das Jahr 2013. Ziel der Ausgaben- und Einnahmenverlagerung sollte aber über die Jahre hinweg immer eine "Gewinnglättung" sein, denn aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs fällt bei über Jahre hinweg konstanten Überschüssen weniger Einkommensteuer an als bei stark schwankenden Überschüssen.

2.3. Verlustnutzung

Ist absehbar, dass im Jahr 2013 Verluste entstehen werden, deren Verrechnung durch die Mindestbesteuerung beschränkt ist, kann durch eine Vorverlagerung von Gewinnen bzw. Einzahlungen und das Hinausschieben von Aufwendungen bzw. Ausgaben gegebenenfalls ein Greifen der Mindestbesteuerung vermieden bzw. reduziert werden.

2.4. Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschäftsfreunde mit Geschenken zu bedenken. Geschenke an Geschäftsfreunde (nicht: Arbeitnehmer) können allerdings steuerlich nur als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Gesamtwert der Geschenke pro Empfänger und pro Geschäftsjahr EUR 35 nicht übersteigt. Eine etwaige nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ärzten) ist in die Ermittlung dieser Wertgrenze mit einzubeziehen. Das Abzugsverbot greift nicht, wenn das Geschenk beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt wird. Soweit der Gesamtwert der Geschenke an einen Empfänger die Freigrenze überschreitet oder den Aufzeichnungspflichten (ordnungsgemäße Rechnung mit Namen des Empfängers) nicht nachgekommen wird, entfällt der Betriebsausgabenabzug im vollen Umfang.

Unabhängig davon, ob die Geschenke beim Schenkenden als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, führen sie beim Empfänger in der Regel zu (steuerpflichtigen) Einnahmen aus seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit. Zur Vereinfachung der Besteuerung kann vom Schenkenden eine Pauschalsteuer für den Zuwendungsempfänger gemäß § 37b EStG abgeführt werden. Die Steuer wird hierbei pauschal i. H. v. 30 % der Aufwendungen des Schenkenden festgesetzt. Geschenke, die einen Wert von EUR 10.000 übersteigen, sind von der Pauschalbesteuerung ausgenommen, ebenso Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis EUR 10) sowie bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert zu bis zu EUR 40. Entscheidet sich der Schenkende durch Antrag für die Pauschalierung der Steuer, sind die Beschenkten darüber zu informieren. Das beanspruchte Wahlrecht muss im Wirtschaftsjahr für alle Zuwendungen an Dritte einheitlich ausgeübt werden. Des Weiteren ist die Pauschalsteuer wie die Lohnsteuer fristgerecht anzumelden. Soweit Geschenke einen Wert von EUR 35 nicht überschreiten und damit abzugsfähig sind, kann auch die darauf anfallende pauschalierte Steuer als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

2.5. Lohnsteuer bei einer betrieblichen (Weihnachts-) Feier

Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer, soweit es sich um übliche Zuwendungen auf einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung handelt und die Freigrenze von EUR 110 inklusive Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Wird die Freigrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der BFH hat mit zwei aktuellen Urteilen aus dem Jahr 2013, in denen er von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, detailliert dazu Stellung genommen, wie zu berechnen ist, ob die o. g. Freigrenze überschritten ist:

  • Bei der Berechnung der Freigrenze sind nur die Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dies sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer der Feier unmittelbar konsumieren können: Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (v. a. Mietkosten und Kosten für einen Eventveranstalter) sind nun grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
  • Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf alle Gäste - samt mitfeiernden Familienangehörigen - aufgeteilt werden, sofern die Leistungen nicht individualisierbar sind. Der auf Familienangehörige entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die o.g. Freigrenze überschritten ist, jedoch im Regelfall nicht mehr zuzurechnen.

 

Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Finanzverwaltung noch nicht dazu Stellung genommen hat, ob die beiden Urteile über den Einzelfall hinaus anzuwenden sind.

Stand die Teilnahme an der Feier allen Betriebsangehörigen bzw. einer einheitlichen Personengruppe offen, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn pauschal versteuern (für die Details vgl. den vorangegangenen Gliederungspunkt).

Werden im Rahmen der (Weihnachts-)Feier Geschenke verteilt, ist Folgendes zu beachten:

  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von EUR 40 inklusive Umsatzsteuer sind in die Berechnung der o.g. Freigrenze einzubeziehen.
  • Geschenke von mehr als EUR 40 inklusive Umsatzsteuer sind automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn, sind deshalb nicht in die Prüfung der o. g. Freigrenze einzubeziehen und können vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden.
  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

2.6. Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge

Die Finanzverwaltung schreibt vor, dass Gewinntantiemen von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind, damit das Finanzamt die Bezüge nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2010 für die Jahre 2011 bis 2013 festgelegt wurden, muss noch vor dem 1. Januar 2014 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Das Themengebiet „Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge“ ist vor allem aufgrund der umfangreichen hierzu ergangenen Rechtsprechung äußerst komplex. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich.

2.7. Umwandlungen

Sind für das Jahr 2014 Umwandlungen geplant, für die eine steuerliche Rückwirkung auf den 31. Dezember 2013 vorgesehen ist, ist Folgendes zu beachten:

  • Die Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2013 darf nicht verfrüht bei der Finanzverwaltung eingereicht werden, damit die etwaige Möglichkeit, ein steuerliches Bewertungswahlrecht in Anspruch zu nehmen, gewahrt wird.
  • Sollte für die Umwandlung das Bestehen eines Teilbetriebs erforderlich sein, ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebs schon zum 31. Dezember 2013 erfüllt sind und dass dies entsprechend dokumentiert wird.

2.8. Vermeidung des Greifens der Zinsschranke

Die sog. Zinsschranke schränkt den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen ein. Vor Jahresende sollte geprüft werden, ob durch gezielte Maßnahmen (z. B. Absenken des Nettozinsaufwands unter die Freigrenze von Mio. EUR 3) ein Greifen der Zinsschranke noch vermieden werden kann.

2.9. Vermeidung von Überentnahmen

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird nach § 4 Abs. 4a EStG für den Fall eingeschränkt, dass im Wirtschaftsjahr sog. Überentnahmen (= Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen) getätigt worden sind. Ist absehbar, dass im Jahr 2013 Überentnahmen vorliegen werden, kann durch die Einlage von Geld oder Wirtschaftsgütern noch vor dem Jahreswechsel das Entstehen von Übernahmen und damit die Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs vermieden werden.

2.10. Erhalt der Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe können für zukünftig geplante Investitionen einen die Steuerbelastung für 2013 mindernden sog. Investitionsabzugsbetrag bilden. Sind entsprechende Investitionen geplant und zeichnet es sich ab, dass die vom Gesetz geforderten Größenkriterien (bei Bilanzierenden ein Betriebsvermögen von mehr als EUR 250.000 bzw. bei Einnahme-Überschuss-Rechnern ein Gewinn von mehr als EUR 100.000) überschritten werden, sollten gegebenenfalls noch vor Jahresende bilanzpolitische bzw. zahlungswirksame Maßnahmen getroffen werden, um die Größenkriterien doch noch zu erfüllen.

2.11. Beachtung des Ablaufs der Reinvestitionsfrist von § 6b-Rücklagen

Sollten Sie § 6b-EStG-Rücklagen gebildet haben, beachten Sie bitte die vier- bzw. sechsjährige Reinvestitionsfrist. Läuft die Frist zum 31. Dezember 2013 ohne Reinvestition ab, ist die gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Zusätzlich ist die steuerliche Bemessungsgrundlage für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6% des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

2.12. Beantragung der Folgebescheinigung bei Bauleistungen

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung die Bagatellgrenze von EUR 5.000 bzw. EUR 15.000 im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigt.

 

Freistellungsbescheinigungen haben längstens eine Gültigkeit von drei Jahren. Bauunternehmer und Handwerker sollten insofern am Jahresende prüfen, wie lange ihre Freistellungsbescheinigung noch gilt und bei Bedarf eine Folgebescheinigung bzw. eine neue Freistellungsbescheinigung beantragen.

B. Informationen für Privatpersonen

1. Gesetzesänderungen

Auch für Privatpersonen treten zum 1. Januar 2014 einige Gesetzesänderungen und Neuregelungen in Kraft:

  • Für die Gesetzesänderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verweisen wir auf folgende GKK-Sonderinformation über das heimliche Jahressteuergesetz.
  • Ab dem 1. Januar 2014 gilt das (mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts eingeführte) neue steuerliche Reisekostenrecht. Dessen Kernpunkt ist die Einführung und gesetzliche Definition des Begriffs „erste Tätigkeitsstätte“, der an die Stelle der bisher nicht gesetzlich definierten „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tritt. Bedeutung erlangt dieser Begriff in den Bereichen Fahrtkosten/Entfernungspauschale, doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen und somit für Werbungskosten in Zusammenhang mit den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit.

2. Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Zum Jahreswechsel empfiehlt sich eine Überprüfung der Eintragungen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte, den sog. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), wie z.B. Steuerklasse, Kinderfreibetrag oder Freibetrag. Über das Online-Portal der Finanzämter kann der Steuerpflichtige (nach Registrierung mit seiner steuerlichen Identifikationsnummer) die aktuell gespeicherten ELStAM einsehen.

3. Freistellungsaufträge

Zum Jahreswechsel 2013 empfiehlt sich eine Überprüfung aller Freistellungsaufträge, um den Sparer-Pauschbetrag möglichst effizient auf die entsprechenden Kreditinstitute aufzuteilen.

4. Abgeltungsteuer: Fristgebundener Antrag auf Verlustbescheinigung

Sollten Sie Konten und Depots bei mehreren Kreditinstituten unterhalten und bei einem dieser Kreditinstitute im Jahr 2013 einen Nettoverlust (ohne Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienverkäufen) erzielt haben, muss bis zum 15. Dezember 2013 ein Antrag auf Verlustbescheinigung bei dieser Bank gestellt werden, um diese Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus Depots bei anderen Kreditinstituten verrechnen zu können. Wird es versäumt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, gehen die Nettoverluste nicht verloren, sondern werden bankintern vorgetragen und mit positiven Kapitalerträgen des Jahres 2014 verrechnet.

5. Vermietung: Überprüfung der Miethöhe

Bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen sieht das Einkommensteuergesetz Folgendes vor:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Werbungskosten können nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund der ständig steigenden ortsblichen Mieten sollten bestehende Mietverträge vor Jahresende darauf geprüft werden, ob die 66 %-Grenze überschritten ist. Bei Bedarf sollte die Miete umgehend angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, die 66 %-Grenze spürbar zu überschreiten.

6. Verrechnung von Altverlusten aus privaten Wertpapiergeschäften

Bereits im Frühjahr 2013 hatten wir Sie mit einer GKK PARTNERS Sonderinformation darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Handlungsbedarf besteht, falls bei Ihnen noch Verluste aus Alt-Spekulationsgeschäften mit Aktien vor Einführung der Abgeltungssteuer (sog. Altverluste) bestehen.

Da solche Altverluste nur noch bis zum Jahresende genutzt werden können und bei Nicht-Nutzung verfallen, kann gegebenenfalls durch gezielte Maßnahmen noch vor Jahresende eine Verlustnutzung sichergestellt werden. Welche Maßnahmen im Detail sich hierfür anbieten, hängt in hohem Maße von den persönlichen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen ab. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich.

C. Informationen für alle Mandanten

1. Vernichtung von Unterlagen im Jahr 2014 nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen

1.1. Buchführungspflichtige

Grundsätzlich können nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen nach dem 31. Dezember 2013 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2003 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2003 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2003 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2003 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2003 oder früher,
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2007 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2007 oder früher.

 

Ausnahme: Allerdings dürfen Unterlagen nicht vernichtet werden, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Unterlagen von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

 

1.2. Natürliche Personen mit einer Summe der positiven Überschusseinkünften von mehr als EUR 500.000

Der o.g. Personenkreis ist seit 2010 zur Aufbewahrung von Unterlagen, die in Zusammenhang mit den Überschusseinkünften stehen, verpflichtet. Da die sechsjährige Aufbewahrungsfrist zum 31. Dezember 2013 in diesen Fällen noch nicht abgelaufen ist, dürfen entsprechende Unterlagen nicht vernichtet werden.

2. Beachtung des Ablauf von zivilrechtlichen Verjährungsfristen

Nachfolgend sind die wichtigsten Ansprüche aufgeführt, deren Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2013 abläuft:

  • Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen und vor dem 31. Dezember 2010 entstanden sind,
  • Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung, die vor dem 31. Dezember 2003 entstanden sind,
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten sowie Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, die vor dem 31. Dezember 1983 entstanden sind.

3. Start des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA)

Ab dem 1. Februar 2014 wird der Euro-Zahlverkehr im Überweisungs- und Lastschriftverfahren europaweit einheitlich nach dem SEPA (Single European Payment Area) -Verfahren durchgeführt.

Mandanten, die auch nach diesem Termin Überweisungen automatisiert tätigen oder Forderungen per Lastschrifteinzug begleichen wollen, haben umfangreiche neue Vorgaben zu beachten und ihre Unternehmensabläufe entsprechend anzupassen.

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