Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Sonderrundschreiben zum Jahreswechsel 2014/2015

Zum bevorstehenden Jahreswechsel 2014/2015 möchten wir Sie wieder mit einem Sonderrundschreiben auf ausgewählte Themen aus den Bereichen Steuern und Rechnungslegung aufmerksam machen. Dieses Sonderrundschreiben behandelt sowohl die wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen, die zum Jahreswechsel 2014/2015 relevant werden (z. B. das Mindestlohngesetz oder die geplanten Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige) als auch Themen, die jedes Jahr aufs Neue beachtet werden sollten (z. B. die Inventur oder der korrekte Einbehalt von Lohnsteuer bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier).

Damit Sie schnell die Inhalte finden, die für Sie persönlich besonders relevant sind, haben wir das Sonderrundschreiben wie folgt gegliedert:

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

A. Informationen für Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler und Arbeitgeber

 

1. Bilanzierung und Rechnungslegung

1.1. Gesetzesänderungen durch das BilRuG

1.2. Bilanzpolitik durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

1.3. Inventur

1.4. Beantragung von Gutachten

1.5. Ablauf der Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen 2013

 

2. Steuern

2.1. Gesetzesänderungen und sonstige Neuregelungen

2.2. Zeitliche Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben bei Einnahme-Überschuss-Rechnern

2.3. Verlustnutzung

2.4. Geschenke an Geschäftsfreunde

2.5. Lohnsteuer bei einer betrieblichen (Weihnachts-) Feier

2.6. Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge

2.7. Umwandlungen

2.8. Vermeidung des Greifens der Zinsschranke

2.9. Vermeidung von Überentnahmen

2.10. Erhalt der Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

2.11. Beachtung des Ablaufs der Reinvestitionsfrist von § 6b-Rücklagen

2.12.Beantragung der Folgebescheinigung bei Bauleistungen

2.13.Beantragung einer Dauerüberzahlerbescheinigung

B.Informationen für Privatpersonen

 

1. Gesetzesänderungen

1.1.Jahressteuergesetz 2015

1.2.Kirchensteuerabzugsverfahren

1.3.Strafbefreiende Selbstanzeige

 

2. Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

 

3. Freistellungsaufträge

4. Abgeltungsteuer: Fristgebundener Antrag auf Verlustbescheinigung

 

5. Vermietung: Überprüfung der Miethöhe

 

C. Informationen für alle Mandanten

 

1. Vernichtung von Unterlagen im Jahr 2015 nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen

1.1.B uchführungspflichtige

1.2. Natürliche Personen mit einer Summe der positiven Überschusseinkünften von

mehr als EUR 500.000

 

2. Beachtung des Ablaufs von zivilrechtlichen Verjährungsfristen

________________________________________________________________________

A. Informationen für Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler und Arbeitgeber

1. Bilanzierung und Rechnungslegung

Wir unterstellen im Folgenden, dass das Wirtschaftsjahr des Unternehmens dem Kalenderjahr entspricht.

1.1. Gesetzesänderungen durch das BilRuG

Am 27. Juli 2014 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (im Folgenden: BilRuG) veröffentlicht. Das Gesetz sieht – neben einer weiteren Harmonisierung der Rechnungslegung – vor allem eine Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen von Gesellschaften, die Neudefinition der Umsatzerlöse und eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Anhangsberichterstattung vor (vgl. detaillierter die GKK PARTNERS Sonderinformation vom 14. Oktober 2014).

Die meisten Änderungen sollen erst für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein; ggf. ist zum Teil eine freiwillige frühere Anwendung möglich. Allerdings sollen die neuen Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen sowie die Neudefinition der Umsatzerlöse bereits für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre und damit auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 anzuwenden sein.

1.2. Bilanzpolitik durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

Noch vor dem Jahreswechsel sollten wenn nötig Maßnahmen ergriffen werden, um die Bilanz des Unternehmens und die entsprechenden Bilanzkennzahlen gezielt zu beeinflussen. Welche Maßnahmen hier in Frage kommen (z. B. die zeitliche Verlagerung von Geschäftsvorfällen, die Aufdeckung stiller Reserven durch Verkäufe, die Vornahme von Sondertilgungen, das Tätigen von Einlagen oder der Abschluss von Sale-and-Lease-Back-Geschäften) hängt völlig vom Einzelfall ab. Wenn Sie diesbezüglich unsere Hilfestellung benötigen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

1.3. Inventur

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens.

Grundsätzlich sind alle Wirtschaftsgüter vollständig und lückenlos zum Bilanzstichtag zu erfassen. Allerdings sieht das Gesetz aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, diverse Erleichterungen wie
z. B. die zeitnahe Inventur (innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag), die zeitlich verlegte Inventur, die Stichprobeninventur oder das Festwertverfahren vor.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne und Originalaufzeichnungen sind aufzubewahren.

Zu erfassen sind nur die eigenen Wirtschaftsgüter (hierzu gehört neben minderwertigen oder mit Mängeln behafteten Vorräten auch rollende oder schwimmende Ware). Bei unfertigen Erzeugnissen ist, damit später eine korrekte Bewertung erfolgen kann, der Fertigungsgrad anzugeben. Fremde Vorräte (z. B. Kommissionsware oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Ware) sind getrennt zu lagern und nur zu erfassen, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

1.4. Beantragung von Gutachten z. B. für Pensions-, Altersteilzeit- oder Jubiläumsrückstellungen

Zeitnah nach dem Jahreswechsel sollte daran gedacht werden, die für die Bilanzierung von Pensions-, Altersteilzeit- oder Jubiläumsrückstellungen benötigten versicherungsmathematischen Gutachten anzufordern.

1.5. Ablauf der Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen 2013

Spätestens bis zum 31. Dezember 2014 sind regelmäßig der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften sowie der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.

Kleinstkapitalgesellschaften können ihrer Publizitätspflicht auch durch Hinterlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger nachkommen. Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang sind in diesem Fall nicht einzureichen. Dem Bundesanzeiger ist gleichzeitig Mitteilung zu machen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kleinstkapitalgesellschaft erfüllt sind.

Im neuen Jahr wird das Bundesamt für Justiz unter Androhung eines Ordnungsgeldes Gesellschaften, die ihre Abschlüsse dann noch nicht eingereicht bzw. hinterlegt haben, auffordern, dies innerhalb von sechs Wochen nachzuholen. Mit der Anforderung wird eine Mahngebühr festgesetzt, die auch nach erfolgter Einreichung nicht erlassen oder auf ein Ordnungsgeld angerechnet wird.

2. Steuern

2.1. Gesetzesänderungen und sonstige Neuregelungen

Zum 1. Januar 2015 treten eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und Neuregelungen in Kraft, über die wir Sie bereits unterjährig im Rahmen von Sonderrundschreiben, Newsmeldungen auf unserer Website und in den monatlichen Mandantennews informiert haben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf die entsprechenden Publikationen.

2.1.1. Jahressteuergesetz 2015

Derzeit läuft das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG, auch: Jahressteuergesetz 2015). Das Gesetz soll in großen Teilen bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Der Gesetzesentwurf enthält neben redaktionellen Anpassungen der Abgabenordnung Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Am 7. November 2014 hat der Bundesrat zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Nach zweiter bzw. dritter Lesung im Bundestag am 5. Dezember 2014 könnte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf am 19. Dezember 2014 zustimmen. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, wird das Gesetzgebungsverfahren unter Umständen erst im Jahr 2015 zum Abschluss kommen. Wir werden Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2015 ist es außerdem erneut zu einer Diskussion darüber gekommen, ob Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung sog. Streubesitzbeteiligungen (d. h. Beteiligungen von weniger als 10 %) in voller Höhe der Besteuerung unterworfen werden sollen. Dies sollten insbesondere Gründer von Start-ups und die Venture-Capital-Branche bei ihren Dispositionen im Hinterkopf behalten.

2.1.2. Steueränderungs- und Anpassungsgesetz Kroatien

Das Steueränderungs- und Anpassungsgesetz Kroatien (StÄnd-AnpG-Kroatien) umfasst nicht nur einige mit dem Beitritt Kroatiens zur EU einhergehende Änderungen. Vielmehr sieht das „kleine Jahressteuergesetz 2014“ zahlreiche Neuregelungen und Vereinfachungen in verschiedenen Steuergesetzen vor.

Details zur umsatzsteuerliche Ortsverlagerung bei elektronischen Dienstleistungen an den Wohnsitz des privaten Endabnehmers in der EU finden Sie in der GKK PARTNERS Mandanteninformation vom 11. April 2014.

2.1.3. Das Mindestlohngesetz

Durch das am 1. Januar 2015 im Rahmen des sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes in Kraft tretende Mindestlohngesetz (MiLoG) wird die Höhe des Mindestlohns grundsätzlich für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf EUR 8,50 pro Stunde festgesetzt.

Darüber hinaus enthält das MiLoG Regelungen, die auch für Unternehmen relevant sind, die schon heute ihren Arbeitnehmern eine Vergütung über dem Mindestlohn zahlen: Das Gesetz sieht eine Auftraggeberhaftung sowie besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Unternehmen, die geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer beschäftigen oder in besonders von Schwarzarbeit betroffenen Wirtschaftszweigen tätig sind, vor.

Für Details sowie Ausnahme- und Übergangsregelungen vgl. die GKK PARTNERS Mandanteninformation vom 4. Dezember 2014.

2.1.4. Kirchensteuerabzugsverfahren

Mit der Einführung des neuen Kirchensteuerabzugs-Verfahrens zum 1. Januar 2015 sind künftig neben Finanzdienstleistungs- und Kreditinstituten auch alle übrigen Kapitalgesellschaften – unabhängig von ihrer Größe – verpflichtet, bei Kapitalerträgen, die an natürliche Personen ausgezahlt werden und für die Kapitalertragsteuer einzubehalten ist (z. B. Ausschüttungen an Gesellschafter oder Zinszahlungen an Darlehensgeber) den Kirchensteuerabzug vorzunehmen.

Hintergrundinformationen und Tipps zur praktischen Umsetzung des neuen Verfahrens haben wir Ihnen in dem ausführlichen GKK PARTNERS Sonderrundschreiben vom 9. Oktober 2014 zusammengefasst.

2.1.5. Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2015

Welche Beitragsbemessungsgrenzen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2015 gelten werden, können Sie folgender am 3. November 2014 auf unserer Website veröffentlichten GKK PARTNERS Mandanteninformation entnehmen.

2.2. Zeitliche Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben bei Einnahme-Überschuss-Rechnern

Für Steuerpflichtige, die die Gewinnermittlung mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, gilt (mit Ausnahme u. a. der sog. 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben) das Zu- und Abflussprinzip: Einnahmen wirken sich bei ihrem Zufluss und Ausgaben bei ihrem Abfluss auf die Bemessungsgrundlage aus. Das Vorziehen von Ausgaben (z. B. durch Zahlung vor Fälligkeit oder durch das Leisten von Vorauszahlungen) ins Jahr 2014 und das Verschieben von Einnahmen (z. B. durch eine verzögerte Rechnungstellung) ins Jahr 2015 führen regelmäßig zu einer Verringerung der Steuerbelastung für das Jahr 2014. Ziel der Ausgaben- und Einnahmenverlagerung sollte aber über die Jahre hinweg immer eine "Gewinnglättung" sein, denn aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs fällt bei über Jahre hinweg konstanten Überschüssen weniger Einkommensteuer an als bei stark schwankenden Überschüssen.

2.3. Verlustnutzung

Ist absehbar, dass im Jahr 2014 Verluste entstehen werden, deren Verrechnung durch die Mindestbesteuerung beschränkt ist, kann durch eine Vorverlagerung von Gewinnen bzw. Einzahlungen und das Hinausschieben von Aufwendungen bzw. Ausgaben gegebenenfalls ein Greifen der Mindestbesteuerung vermieden bzw. reduziert werden.

2.4. Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschäftsfreunde mit Geschenken zu bedenken. Geschenke an Geschäftsfreunde (nicht: Arbeitnehmer) können beim Schenkenden allerdings steuerlich nur als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Gesamtwert der Geschenke pro Empfänger und pro Geschäftsjahr EUR 35 nicht übersteigt. Eine etwaige nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ärzten) ist in die Ermittlung dieser Wertgrenze mit einzubeziehen. Das Abzugsverbot greift nicht, wenn das Geschenk beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt wird. Soweit der Gesamtwert der Geschenke an einen Empfänger die Freigrenze überschreitet oder den Aufzeichnungspflichten (ordnungsgemäße Rechnung mit dem Namen des Empfängers) nicht nachgekommen wird, entfällt der Betriebsausgabenabzug im vollen Umfang.

Unabhängig davon, ob die Geschenke beim Schenkenden als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, führen sie beim Empfänger in der Regel zu (steuerpflichtigen) Einnahmen aus seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit. Zur Vereinfachung der Besteuerung kann vom Schenkenden eine Pauschalsteuer für den Zuwendungsempfänger gemäß § 37b EStG abgeführt werden. Die Steuer wird hierbei pauschal i. H. v. 30 % der Aufwendungen des Schenkenden festgesetzt. Geschenke, die einen Wert von EUR 10.000 übersteigen, sind von der Pauschalbesteuerung ausgenommen, ebenso Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis EUR 10) sowie bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses wie Geburtstag oder Jubiläum) mit einem Wert zu bis zu EUR 40. Entscheidet sich der Schenkende durch Antrag für die Pauschalierung der Steuer, sind die Beschenkten darüber zu informieren. Das beanspruchte Wahlrecht muss im Wirtschaftsjahr für alle Zuwendungen an Dritte einheitlich ausgeübt werden. Des Weiteren ist die Pauschalsteuer wie die Lohnsteuer fristgerecht anzumelden. Soweit Geschenke einen Wert von EUR 35 nicht überschreiten und damit abzugsfähig sind, kann auch die darauf anfallende pauschalierte Steuer als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

2.5. Lohnsteuer bei einer betrieblichen (Weihnachts-) Feier

Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer, soweit es sich um übliche Zuwendungen auf einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung handelt und die Freigrenze von EUR 110 inklusive Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Wird die Freigrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der BFH hat mit zwei Urteilen aus dem Jahr 2013, in denen er von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, detailliert dazu Stellung genommen, wie zu berechnen ist, ob die o. g. Freigrenze überschritten ist:

  • Bei der Berechnung der Freigrenze sind nur die Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dies sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer der Feier unmittelbar konsumieren können. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (v. a. Mietkosten und Kosten für einen Eventveranstalter) sind nun grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
  • Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf alle Gäste - samt mitfeiernden Familienangehörigen - aufgeteilt werden, sofern die Leistungen nicht individualisierbar sind. Der auf Familienangehörige entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die
    o. g. Freigrenze überschritten ist, jedoch im Regelfall nicht mehr zuzurechnen.

Stand die Teilnahme an der Feier allen Betriebsangehörigen bzw. einer einheitlichen Personengruppe offen, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn pauschal versteuern (für die Details vgl. den vorangegangenen Gliederungspunkt).

Werden im Rahmen der (Weihnachts-)Feier Geschenke verteilt, ist Folgendes zu beachten:

  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von EUR 40 inklusive Umsatzsteuer sind in die Berechnung der
    o. g. Freigrenze einzubeziehen.
  • Geschenke von mehr als EUR 40 inklusive Umsatzsteuer sind automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn, sind deshalb nicht in die Prüfung der o. g. Freigrenze einzubeziehen und können vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden.
  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Hinweis: Im aktuellen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: ZollkodexAnpG, auch: Jahressteuergesetz 2015, vgl. Gliederungspunkt 2.1.1.) sind einige Veränderungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen vorgesehen, die zum 1. Januar 2015 in Kraft treten sollen: In Reaktion auf die o. g. Rechtsprechung des BFH soll die bisherige Freigrenze von EUR 110 auf EUR 150 angehoben werden und gilt für zwei Veranstaltungen pro Jahr. Die Grenze soll künftig auch die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten einschließen. Außerdem soll es zukünftig keine Rolle mehr spielen, ob die Kosten dem einzelnen Mitarbeiter zugerechnet werden können oder lediglich einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Veranstaltung darstellen.

 

2.6. Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge

Die Finanzverwaltung schreibt vor, dass Gewinntantiemen von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind, damit das Finanzamt die Bezüge nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2011 für die Jahre 2012 bis 2014 festgelegt wurden, muss noch vor dem 1. Januar 2015 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge, z. B. aufgrund von weiteren Bezügen aus anderen Tätigkeiten, auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Das Themengebiet „Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge“ ist vor allem aufgrund der umfangreichen hierzu ergangenen Rechtsprechung äußerst komplex. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich.

2.7. Umwandlungen

Sind für das Jahr 2015 Umwandlungen geplant, für die eine steuerliche Rückwirkung auf den
31. Dezember 2014 vorgesehen ist, ist Folgendes zu beachten:

  • Die Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2014 darf nicht verfrüht bei der Finanzverwaltung eingereicht werden, damit die etwaige Möglichkeit, ein steuerliches Bewertungswahlrecht in Anspruch zu nehmen, gewahrt wird.
  • Sollte für die Umwandlung das Bestehen eines Teilbetriebs erforderlich sein, ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebs schon zum 31. Dezember 2014 erfüllt sind und dass dies entsprechend dokumentiert wird.

2.8. Vermeidung des Greifens der Zinsschranke

Die sog. Zinsschranke schränkt den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen ein. Vor Jahresende sollte geprüft werden, ob durch gezielte Maßnahmen (z. B. Absenken des Nettozinsaufwands unter die Freigrenze von Mio. EUR 3) ein Greifen der Zinsschranke noch vermieden werden kann.

2.9. Vermeidung von Überentnahmen

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird nach § 4 Abs. 4a EStG für den Fall eingeschränkt, dass im Wirtschaftsjahr sog. Überentnahmen (= Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen) getätigt worden sind. Ist absehbar, dass im Jahr 2014 Überentnahmen vorliegen werden, kann durch die Einlage von Geld oder Wirtschaftsgütern noch vor dem Jahreswechsel das Entstehen von Übernahmen und damit die Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs vermieden werden.

2.10. Erhalt der Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe können für zukünftig geplante Investitionen einen die Steuerbelastung für 2014 mindernden sog. Investitionsabzugsbetrag bilden. Sind entsprechende Investitionen geplant und zeichnet es sich ab, dass die vom Gesetz geforderten Größenkriterien (bei Bilanzierenden ein Betriebsvermögen von mehr als EUR 250.000 bzw. bei Einnahme-Überschuss-Rechnern ein Gewinn von mehr als EUR 100.000) überschritten werden, sollten gegebenenfalls noch vor Jahresende bilanzpolitische bzw. zahlungswirksame Maßnahmen getroffen werden, um die Größenkriterien doch noch zu erfüllen.

2.11. Beachtung des Ablaufs der Reinvestitionsfrist von § 6b-Rücklagen

Sollten Sie § 6b-EStG-Rücklagen gebildet haben, beachten Sie bitte die vier- bzw. sechsjährige Reinvestitionsfrist. Läuft die Frist zum 31. Dezember 2014 ohne Reinvestition ab, ist die gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Zusätzlich ist die steuerliche Bemessungsgrundlage für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

2.12. Beantragung der Folgebescheinigung bei Bauleistungen

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn

  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung die Bagatellgrenze von EUR 5.000 bzw. EUR 15.000 im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigt.

Freistellungsbescheinigungen haben längstens eine Gültigkeit von drei Jahren. Bauunternehmer und Handwerker sollten insofern am Jahresende prüfen, wie lange ihre Freistellungsbescheinigung noch gilt und bei Bedarf eine Folgebescheinigung bzw. eine neue Freistellungsbescheinigung beantragen.

2.13. Beantragung einer Dauerüberzahlerbescheinigung

In Fällen, in denen bestimmte Kapitalerträge (u. a. Dividenden) Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer (sog. Dauerüberzahler), wird der Abzug von Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen, sofern der Steuerpflichtige eine sog. Dauerüberzahlerbescheinigung vorlegt. Für den Steuerpflichtigen (v. a. Holdinggesellschaften) ergibt sich hierdurch der Vorteil, die Kapitalerträge gleich in voller Höhe und ohne Abzug vereinnahmen zu können, statt auf die Erstattung der Kapitalertragsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens warten zu müssen.

Das Finanzamt stellt auf Antrag bei Nachweis aller o. g. Voraussetzungen die vorgenannte Dauerüberzahlerbescheinigung aus. Dauerüberzahlerbescheinigungen haben längstens eine Gültigkeit von drei Jahren. Gläubiger von Kapitalerträgen sollten insofern am Jahresende prüfen, wie lange ihre Dauerüberzahlerbescheinigung noch gilt und bei Bedarf eine Folgebescheinigung bzw. eine neue Bescheinigung beantragen.

B. Informationen für Privatpersonen

1. Gesetzesänderungen

1.1. Jahressteuergesetz 2015

Derzeit läuft das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG, auch: Jahressteuergesetz 2015). Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens vgl. Gliederungspunkt A.2.1.1.

Der Gesetzesentwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen die Einkommensteuer betreffend, die bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft treten sollen. Auch die Stellungnahme des Bundesrats vom 7. November 2014 schlägt umfangreiche Änderungen auch im Bereich des Einkommensteuergesetzes vor. Details hierzu entnehmen Sie bitte der GKK PARTNERS Mandanteninformation vom 19. November 2014.

1.2. Kirchensteuerabzugsverfahren

Im Rahmen des neuen Kirchensteuerabzugsverfahrens wird ab dem 1. Januar 2015 die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Deren Mitglieder müssen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nichts weiter veranlassen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.

Um den korrekten Einbehalt von Kirchensteuer gewährleisten zu können, fragen die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten (z. B. Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften) einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden bzw. Gesellschafter die jeweilige Religionszugehörigkeit ab.

Für die Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit, der Übermittlung der sog. Kirchensteuerabzugsmerkmale durch das BZSt an die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten zu widersprechen (sog. Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung muss auf einem amtlichen Vordruck spätestens am 30. Juni des Jahres, nach dem eine Sperrwirkung erreicht werden soll, beim BZSt eingehen und gilt bis auf Widerruf für alle Anfragen. In den Fällen, in denen eine Sperrvermerkserklärung abgegeben wurde, werden die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten und abführen. Folglich verpflichtet der Sperrvermerk den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung.

1.3. Strafbefreiende Selbstanzeige

Laut aktuellem Gesetzesentwurf der Bundesregierung sollen mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die Voraussetzungen für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige und vor allem die finanziellen Folgen einer solchen deutlich verschärft werden. Für den 19. Dezember 2014 ist die abschließende Beratung über das Gesetz im Bundesrat geplant. Wir haben über den Gesetzesentwurf in der Newsmeldung vom 31. Oktober 2014 berichtet.

2. Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Zum Jahreswechsel empfiehlt sich eine Überprüfung der Eintragungen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte, den sog. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), wie z. B. Steuerklasse, Kinderfreibetrag oder Freibetrag. Über das Online-Portal der Finanzämter kann der Steuerpflichtige (nach Registrierung mit seiner steuerlichen Identifikationsnummer) die aktuell gespeicherten ELStAM einsehen.

3. Freistellungsaufträge

Zum Jahreswechsel 2014/2015 empfiehlt sich eine Überprüfung aller Freistellungsaufträge, um den Sparer-Pauschbetrag möglichst effizient auf die entsprechenden Kreditinstitute aufzuteilen.

4. Abgeltungsteuer: Fristgebundener Antrag auf Verlustbescheinigung

Sollten Sie Konten und Depots bei mehreren Kreditinstituten unterhalten und bei einem dieser Kreditinstitute im Jahr 2014 einen Nettoverlust (ohne Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienverkäufen) erzielt haben, muss bis zum 15. Dezember 2014 ein Antrag auf Verlustbescheinigung bei dieser Bank gestellt werden, um diese Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus Depots bei anderen Kreditinstituten verrechnen zu können. Wird es versäumt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, gehen die Nettoverluste nicht verloren, sondern werden bankintern vorgetragen und mit positiven Kapitalerträgen des Jahres 2015 verrechnet.

5. Vermietung: Überprüfung der Miethöhe

Bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen sieht das Einkommensteuergesetz Folgendes vor:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Werbungskosten können nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund der ständig steigenden ortsüblichen Mieten sollten bestehende Mietverträge vor Jahresende darauf geprüft werden, ob die 66 %-Grenze überschritten ist. Bei Bedarf sollte die Miete umgehend angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, die 66 %-Grenze spürbar zu überschreiten.

C. Informationen für alle Mandanten

1. Vernichtung von Unterlagen im Jahr 2015 nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen

1.1. Buchführungspflichtige

Grundsätzlich können nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen nach dem 31. Dezember 2014 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2004 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2004 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2004 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2004 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2004 oder früher,
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2008 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2008 oder früher.

Ausnahme: Allerdings dürfen Unterlagen nicht vernichtet werden, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies kann
z. B. der Fall sein, wenn die Unterlagen von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

1.2. Natürliche Personen mit einer Summe der positiven Überschusseinkünften von mehr als EUR 500.000

Der o. g. Personenkreis ist seit 2010 zur Aufbewahrung von Unterlagen, die in Zusammenhang mit den Überschusseinkünften stehen, verpflichtet. Da die sechsjährige Aufbewahrungsfrist zum 31. Dezember 2014 in diesen Fällen noch nicht abgelaufen ist, dürfen entsprechende Unterlagen nicht vernichtet werden.

2. Beachtung des Ablaufs von zivilrechtlichen Verjährungsfristen

Nachfolgend sind die wichtigsten Ansprüche aufgeführt, deren Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2014 abläuft:

  • Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen und vor dem 31. Dezember 2011 entstanden sind,
  • Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung, die vor dem 31. Dezember 2004 entstanden sind,
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten sowie Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, die vor dem 31. Dezember 1984 entstanden sind.

 

KARRIERE
Scroll down Scroll down